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Maklergebühr

Was ist die Maklergebühr?

Die Maklergebühr entsteht, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der Maklertätigkeit sowie einem Vertragsabschluss gegeben ist. Die Höhe der Maklergebühr ist verhandelbar und ergibt sich aus den marktüblichen Konditionen, der Marktlage sowie dem Preis einer Immobilie.

Die Fälligkeit einer Maklergebühr entsteht grundsätzlich immer dann, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und einem Vertragsabschluss gegeben ist. Die Höhe der Maklergebühr ist verhandelbar und ergibt sich aus den marktüblichen Konditionen, der Marktlage sowie dem Preis einer Immobilie. Bislang war es üblich am Markt, dass ein Suchender auch die komplette Maklergebühr, die ein Makler für die Anmietung oder den Verkauf beziehungsweise dessen Vermittlung erhob, tragen musste. Hier hat sich inzwischen das sogenannte Mietrechtsnovellierungsgesetz ergeben, das zum 1. Juni 2015 seine Inkraftsetzung hat.

Ab diesem Zeitpunkt gilt bei der Maklergebühr beziehungsweise der Verpflichtung der Entrichtung das sogenannte Bestellerprinzip. Dieses Bestellerprinzip besagt, dass derjenige die Maklergebühr zahlen muss, der den entsprechenden Makler auch beauftragt hat. Das kann also durchaus in einem Vertragsverhältnis der Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie sein.

Ein Wohnungs- oder Haussuchender muss die Maklergebühr nur noch dann tragen, wenn er selbst einen Makler mit der Suche nach einem geeigneten Objekt beauftragt hat. Zur Erhebung der Maklergebühr muss übrigens kein Makler-Vertrag abgeschlossen werden. Ein Kunde geht bereits dann eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Makler ein, wenn das Exposé einen Hinweis auf das Fällig werden einer Maklergebühr beinhaltet und der Kunde zu diesem Exposé weitere, detaillierte Informationen einfordert.