Sie befinden sich hier: Home / Blog / Selbständigkeit / Kleinunternehmerregelung – Alles was Sie im Jahr 2020 darüber wissen sollten!

Kleinunternehmerregelung – Alles was Sie im Jahr 2020 darüber wissen sollten!

Beitrag wurde aktualisiert am 11.01.2024
Kleinunternehmerregelung 2020

In diesem Jahr gab es eine wichtige Änderung der Kleinunternehmerregelung: Ab dem 01. Januar 2020 wird für Kleinunternehmer die Umsatzgrenze stark nach oben angehoben. Zumindest ist dies durch einen aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung so vorgesehen. Doch, was ist die Kleinunternehmerregelung überhaupt und inwiefern können Selbständige und Firmen von ihr profitieren? Das Jahr 2020 könnte für alle Selbstständigen und neuen Gründer eine positive Veränderung mit sich bringen. Aktuell erwägt die Bundesregierung in Deutschland nämlich, die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer anzuheben. Diese Änderung war schon lange überfällig, denn zuletzt wurde die Regelung vor über 20 Jahren überarbeitet.

Anstieg der Umsatzgrenze auf 22.000 Euro bei Kleinunternehmer

Es geht im konkreten darum, dass es zukünftig möglich sein soll, die Regelung für Kleinunternehmer auch in Anspruch nehmen zu können, wenn der Umsatz im Vorjahr höher ausgefallen ist. Bis dato lag die Grenze für Selbstständige oder Firmen bei einem Betrag von lediglich 17.500 Euro brutto. Bei höheren Umsätzen konnte von der Kleinunternehmerregelung nicht mehr profitiert werden.

Nun ist durch einen neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehen, dass die Grenze für den Brutto-Umsatz von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben wird. Der neue Gesetzesentwurf gehört zu dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz II. Die Vorteile für Selbstständige und Firmen in Rahmen der Kleinunternehmerregelung liegen auf der Hand: Fallen sie unter die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer, brauchen diese keine Umsatzsteuer abführen.

So funktioniert die Kleinunternehmerregelung

Wenn in einem Unternehmen nur geringe Umsätze getätigt werden, können sich diese wie Nicht-Unternehmer behandeln lassen. Durch die Kleinunternehmerregelung brauchen diese nämlich keine Umsatzsteuer ausweisen. Allerdings ist dieser Schritt, die Kleinunternehmerreglung in Anspruch zu nehmen, immer freiwillig. Es kann sich also auch durchaus gegen die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung entschieden werden, allerdings kann in diesem Fall ein erneuter Antrag auf die Bewilligung der Kleinunternehmerreglung erst wieder in fünf Jahren erfolgen. Für die Zwischenzeit muss dann die Umsatzsteuer ganz normal ausgewiesen werden und an das zuständige Finanzamt gezahlt werden.

Welche Vorteile bringt diese Rechtsform?

Durch die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung muss an das Finanzamt keine Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen. Darüber hinaus sorgt die Kleinunternehmerregelung dafür, dass die Buchhaltung stark vereinfacht werden kann. Produkte können durch Firmen außerdem wesentlich günstiger angeboten werden, da auf die Produkte oder Dienstleistungen keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss.

Wieso wurde die Kleinunternehmerregelung eingeführt?

Eingeführt wurde die Regelung für Kleinunternehmen, damit neu gegründete Firmen und kleine Unternehmen einen finanziellen Vorteil verschafft bekommen, allerdings nur diejenigen, die einen geringen Umsatz erwirtschaften. Firmen sollen außerdem durch die Maßnahme profitieren, indem die zusätzliche Belastung in Form der Umsatzsteuererklärung entfällt.

Muss ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung anfertigen?

Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung durch die Firmen, welche die Regelung für Kleinunternehmer nutzen, abgegeben werden muss? Die Antwort lautet hier ganz klar: Nein. Befreit sind die Unternehmen, welche für sich die Kleinunternehmerregelung nutzen, nicht. Für das betreffende Jahr muss dem Finanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung vorgelegt werden. Enthalten sein muss in dieser Erklärung sowohl der Umsatz, der im Vorjahr erwirtschaftet wurde, als auch der Umsatz des laufenden Jahres.

Das Finanzamt ist durch die Erklärung zur jährlichen Umsatzsteuer in der Lage nachzuprüfen, ob der Selbstständige oder die Firma tatsächlich dazu berechtigt war, im laufenden Jahr die Regelung für Kleinunternehmen in Anspruch zu nehmen. Die Behörde klärt so darüber hinaus, ob die Regelung auch im nächsten Jahr weiterhin angewendet werden darf.

Sonderfall bei der Kleinunternehmerreglung: Umsatzgrenzen im Jahr der Gründung

Vorsicht ist dann geboten, wenn der Beginn der Geschäftstätigkeit nicht mit Anfang des Jahres, also im Januar begonnen hat. In diesem Fall um der geschätzte Umsatz auf den tatsächlichen Umsatz auf den Monat genau hochgerechnet werden. Dabei werden Monate, die bereits angefangen haben, als ein kompletter Monat berücksichtigt. Wird ein Unternehmen am 15. Mai eines Jahres gegründet, dann umfasst die Geschäftstätigkeit im ersten Jahr lediglich acht Monate, anstatt zwölf Monaten. In diesem Fall liegt die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer lediglich bei 14.667 Euro.

Anders ausgedrückt: Wenn bei dem Start des Unternehmens im Mai bereits absehbar ist, dass im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit mehr als 14.667 Euro erwirtschaftet werden, darf die Regelung für Kleinunternehmen nicht in Anspruch genommen werden.

Unser Tipp: Führen Sie auch als Kleinunternehmer zwei unterschiedliche Konten, ein privates und ein Geschäftskonto. Das erleichtert Ihnen später die Zuordnung der einzelnen Posten.

Mein Name ist Laura und ich arbeite als freiberufliche Texterin, Bloggerin und Autorin. Ich schreibe besonders gerne über Themen zum aktuellen Nachrichtengeschehen, der Immobilien- und Finanzwelt sowie zu gesundheitlichen Themen. Die Zusammenarbeit mit CreditSun macht mir großen Spaß und ich freue mich, hier textsichere Unterstützung leisten zu dürfen.

Kategorien