Abschaffung der Solidaritätszuschläge würde Mehrzahl der Steuerzahler ab 2021 entlasten
Es ist beschlossen. Das Bundeskabinett nimmt die Pläne von Bundesfinanzminister Olaf Scholz zur Abschaffung der Solidaritätszuschläge an. Der Soli-Abbau erfolgt demnach schon ab 2021. Damit reduzieren sich die Einnahmen des Haushalts um ca. 10 Millionen Euro, im Vergleich zum Vorjahr. Dank einer höheren Freibetragsgrenze müssen viele Angestellte und Selbstständige den Zuschlag zukünftig nicht zahlen. Die neue Regelung betrifft jedoch nicht alle bisherigen Zahler.
Was ist der Solidaritätszuschlag?
Ursprünglich zur Finanzierung des deutschen Ostens eingeführt, zahlen Angestellte und Selbstständige aller Bundesländer den Solidaritätszuschlag schon seit 1991. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurden die Gelder zunächst für Aufbaumaßnahmen im Osten des Landes eingesetzt. Der Zuschlag ist eine Ergänzung der Einkommens- und Körperschaftssteuer und schlägt mit einem aktuellen Satz von 5,5% dieser Steuergesamtsumme zu Buche. Der zu zahlende Beitrag hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Kinderfreibeträge fließen ebenfalls in die Berechnung mit ein. Befürworter der Abschaffung der Solidaritätszuschläge kritisieren besonders den nicht zweckgebundenen Einsatz der Gelder. Der ursprünglich für ein Jahr ab 1991 eingesetzte Zuschlag muss nicht mehr für den ostdeutschen Ausbau verwendet werden, sondern fließt wie andere Gelder in den Haushalt ein. Der Abbau der Solidaritätszuschläge sei längst überfällig, behaupten Kritiker daher. Doch damit entfällt für den Staat auch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle. Allein im letzten Jahr wurden dank des Zuschlages ca. 19 Millionen Euro erzielt. Dieser Wert wird sich laut erster Berechnungen mit dem Soli-Abbau ungefähr halbieren.
Wer profitiert von der Abschaffung der Solidaritätszuschläge?
Laut Bundesfinanzamt betrifft die Abschaffung der Solidaritätszuschläge rund 91 Prozent der Arbeitnehmer und 88 Prozent der Gewerbetreibenden.
- Wer bisher die Freigrenze von 972 Euro jährlicher Einkommenssteuer nicht überschritt, musste den Zuschlag nicht zahlen. Das entspricht je nach Steuerklasse in etwa einen monatlichen Bruttolohn von 1522 Euro.
- Bei Zusammenveranlagung liegt die Grenze bisher bei 1944 Euro an jährlicher Einkommenssteuer
Die Freibeträge werden mit dem Soli-Abbau deutlich angehoben. Bis zu einem jährlichen Steuersatz von 17 000 Euro bleiben Sie als Steuerzahler zukünftig vom Zuschlag verschont. Zwar kann noch nicht von einer vollständigen Abschaffung der Solidaritätszuschläge die Rede sein, jedoch betreffen die neuen Freibeträge ca. 90 Prozent der jetzigen Zahler.
Vom Zuschlag entlastet werden beispielsweise:
- Alleinstehende Arbeitnehmer
- Familien mit zwei Verdienern und Kindern
- Familien mit Kindern und einem Alleinverdiener
- Kleine und mittelständige Unternehmen
- Einzelunternehmer
Die für Sie als Steuerzahler geltenden Freibeträge richten sich nach Ihrer jeweiligen Steuerklasse. Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 kann beispielsweise 74 000 Euro brutto pro Jahr verdienen, ohne den Zuschlag zahlen zu müssen. In einer vierköpfigen Familie mit einem Alleinverdiener könnte ein Elternteil bis zu 150 000 Euro Brutto jährlich verdienen, ohne den Solidaritätszuschlag zu zahlen. Dieser wäre erst über 221 000 Euro im vollen Umfang fällig. Laut IfO-Institut lassen sich durch den Abbau der Solidaritätszuschläge bis zu 1800 Euro jährlich sparen.
Wer zahlt die Zuschläge trotz Soli-Abbau?
Steuerzahler, die mit ihrem Bruttojahreseinkommen über dem Freibetrag von 74 000 Euro liegen, müssen auch weiterhin mindestens einen Teil des Zuschlags zahlen. Der Soli-Abbau sieht für diese Fälle eine gestaffelte Zahlung je nach Einkommen vor. Bei einem jährlichen Einkommen zwischen 74 000 und 109 000 Euro brutto wird nur ein abgemilderter Zuschlag fällig. Die volle Summe zahlen Spitzenverdiener, deren Einkünfte über diesen Bereich liegen. Dies betrifft landesweit rund 3,5 Prozent aller deutschen Steuerzahler. Der Teilsatz wird für rund 6,5 Prozent fällig. Große Unternehmen überschreiten die Freibeträge weitgehend und werden damit in den nächsten Jahren vorerst weiter zur Kasse gebeten. Doch nicht immer ist nur die Größe des Betriebes entscheidend. Auch Inhaber kleiner GmbHs, die für diese Körperschaftsteuern zahlen, sind von den neuen Reformplänen ausgenommen und profitieren nicht von der Abschaffung der Solidaritätszuschläge. Das gilt auch für Sparer, die Steuern auf Kapitaleinkünfte zahlen. Wer dank älterer Sparverträge hohe Zinssätze bekommt, überschreitet damit schnell den jährlichen Freibetrag von 801 Euro. Befürworter der Abschaffung der Solidaritätszuschläge kritisieren den schrittweisen Abbau besonders in diesen Fällen. Da die Sparverträge oft zur Altersvorsorge abgeschlossen werden, sollten laut Meinung dieser die Gelder vom Zuschlag vollständig befreit sein. Es existieren bereits Pläne die finanzielle Mehrbelastung in Zukunft für alle Zahler, unabhängig von den Einnahmen, gänzlich abzuschaffen. Wirtschaftsminister Peter Altmaier will dieses Ziel bis 2026 erreichen. Damit müssten auch Spitzenverdiener und Großbetriebe nicht länger zahlen.
Bringt die Abschaffung der Soli-Zuschläge wirklich etwas?
Die neue Reform legt den Grundstein für die vollständige Abschaffung der Solidaritätszuschläge. Müssen einzelne Gruppen an Steuerzahlern auch mit der kommenden Regelung den Zuschlag noch aufbringen, könnte dieser bald für alle Geschichte sein. Dank der neuen Freibetragsgrenzen freuen sich die meisten Steuerzahler jedoch schon ab 2021 über jährliche Einsparungen. Nur das Bundesverfassungsgericht könnte die geplanten Änderungen jetzt noch kippen, falls Zweifel an der Zulässigkeit der aktualisierten Freibeträge bestehen.
Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner & Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.