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Inkassogebühren, Verbraucherverträge und Corona-Schnelltest – Das ändert sich ab Oktober 2021

Inkassogebühren und Verbraucherverträge

Ab Oktober 2021 kommen wieder einige Gesetzesänderungen auf die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu. In einigen Fällen profitieren Privatleute von den neuen Regelungen, in einem anderen Bereich müssen die Menschen in Kürze selbst in die Tasche greifen für eine Leistung, die bislang kostenlos war. Konkret geht es um diese drei Themenbereiche:

  • Inkassogebühren
  • Kündigungsfristen bei Verbraucherverträgen
  • kostenpflichtige Corona-Schnelltests für Ungeimpfte

Was sich konkret ab Oktober 2021 ändert, legen wir in den folgenden Absätzen im Detail dar. Auf diese Weise sollten zu den anstehenden Änderungen keine Fragen offenbleiben.

Senkung der Inkassogebühren

Schon am 1.1.2021 wurde die vom Bundestag beschlossene Änderung des Inkassorechts verkündet, am 1.10.2021 tritt sie in Kraft. Kernpunkt der Änderung ist eine Senkung der Inkassogebühren. Wird eine erste Forderung sofort beglichen, durfte die Gebühr bislang zwischen 0,5 und 2,5 Prozent der geforderten Summe betragen. Den Wert von 1,3 durfte sie dabei aber nur im Falle von umfangreicher oder schwieriger Vorbereitung dieser Forderung überschreiten. Der neue Schwellenwert für derartige sogenannte nicht bestrittene Forderungen liegt nun bei nur noch 0,9 Prozent des geforderten Wertes. Und wird diese Forderung sofort erfüllt, darf sie sogar 0,5 Prozent nicht mehr überschreiten. Je nach Wertstufen ergeben sich nun unterschiedliche Maximalgebühren. Bei Beträgen bis zu 500 EUR sind dies 22,50 Euro, bei Beträgen bis 1.000 EUR 40 EUR.

Ebenso ändern sich die Tarife für die Einigungsgebühr. Einigen sich Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt mit dem Schuldner auf eine Ratenzahlung oder ähnliche Regelungen, darf zwar eine Gebühr in Höhe von neuerdings 50 Prozent statt bisher 20 Prozent vom Gegenstandswert erhoben werden. Es kommt aber eine Deckelung von 0,7 Prozent vom Gegenstandswert hinzu. Konkret wird so aus einer Gebühr in Höhe von beispielsweise 120 EUR ab Oktober nur noch ein Betrag von 56 EUR. Gute Nachrichten also für alle Schuldner, die in Zukunft mit Forderungen von Anwälten oder Inkassounternehmen konfrontiert werden.

Kündigungsfristen bei Verbraucherverträgen

Eine einschneidende Änderung gibt es auch im Bereich der Verbraucherverträge. Darunter fallen längerfristige Verträge mit Dienstleistern wie z.B.

  • Telefon- oder Handy-Anbietern
  • Abonnement bei einer Zeitung
  • Fitnessstudio
  • Strom- und Gaslieferanten

Die Kündigungsmöglichkeiten seitens der Verbraucher werden hier für den Fall dramatisch verbessert. Zukünftig verlängern sich Vertragslaufzeiten nicht mehr automatisch auf ein weiteres Jahr.  Bei Verträgen, die ab März 2022 enden, haben Verbraucher nun jederzeit die Möglichkeit, mit einer Frist von nur noch einem Monat zu kündigen.

Die zweite wichtige Änderung im Bereich solcher Verbraucherverträge: Sie können nicht mehr allein per Telefon abgeschlossen werden, sondern müssen immer auch in Textform vorliegen. Das heißt also, dass die Vereinbarungen mindestens per SMS, E-Mail oder natürlich klassischer Post kommuniziert werden müssen. Dasselbe gilt nun allerdings auch für Kündigungen derartiger Verträge, die nun ebenfalls einer der genannten Textformen bedürfen.

Für online abgeschlossene Verträge gilt der Zwang zur zusätzlichen Textform nicht. Neu ist jedoch, dass ein Anbieter eine genauso unkomplizierte Kündigung ermöglichen muss, wie es beim Abschluss eines Vertrages der Fall ist. Heißt also: Kann man sich durch wenige Klicks als Kunde an ein Unternehmen binden, muss auch die Kündigung online durch wenige Klicks möglich sein – und nicht etwa allein durch Fax oder auf postalischem Wege.

Als letzter Punkt werden ab dem 1.10.2021 alle Abtretungsklauseln in AGB derartiger Anbieter von Verbraucherverträgen unwirksam, die für Geldansprüche seitens der Verbraucher gelten.

Corona-Schnelltests für Ungeimpfte kostenpflichtig

Ab dem 11. Oktober 2021 tritt zudem eine Änderung in Kraft, die immer noch gut ein Drittel aller Erwachsenen in Deutschland betrifft – sofern diese nicht bis dahin ihre Impfung gegen Covid-19 komplett abgeschlossen haben. Denn wer sich ab jenem Termin auf das Corona-Virus testen lassen will, aber nicht geimpft ist, muss die Kosten für einen solchen Schnelltest selbst tragen. Bislang vergütete der Bund den jeweiligen Teststellen 11,50 für einen Schnelltest – und 43,56 für einen PCR- oder auch Antigentest. Da die Betreiber in Zukunft aber deutlich weniger Tests durchführen können, erhöht sich der zu zahlende Betrag Schätzungen zufolge auf etwa 19 Euro für einen Schnelltest – und auf vermutlich 120 Euro für einen Antigen-Test. Ganz konkrete Zahlen dazu wird man spätestens am 11. Oktober kennen, die Größenordnung dieser Schätzungen dürfte jedoch zutreffen.

Ausnahmen gelten jedoch für all jene, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Für diese Personengruppe übernimmt weiterhin der Staat die Kosten für jeden Test auf Corona.

Inkassogebühr kann sich halbieren, Kündigungsfristen für Verbraucherverträge gekürzt und kostenpflichtige Coronatests für Ungeimpfte

  1. Durch Gesetzesänderung können Inkassounternehmen nicht mehr unverhältnismäßig hohe Gebühren festsetzen. Begrenzt wurden hier besonders Forderungen mit kleinen Beträgen.
  2. Verträge, die ab März 2022 auslaufen und normalerweise automatisch um ein weiteres Jahr verlängert werden, sind nicht mehr gültig. Hier haben Verbraucher eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat.
  3. Ab 11. Oktober 2021 müssen Ungeimpfte für die Corona-Schnelltests selber aufkommen und werden nicht mehr kostenlos sein.

Mein Name ist Bechthold Christiane und schreibe leidenschaftlich Fachartikel. In meiner langen Berufslaufbahn kann ich eine 30-jährige Tätigkeit im Medien-, Kredit und medizinischen Bereich vorweisen. Ich überzeuge mit meiner Zuverlässigkeit und Qualität von journalistischen Fachberichten.

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