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Wie viel Kindesunterhalt müssen Sie laut Düsseldorfer Tabelle 2020 zahlen?

Beitrag wurde aktualisiert am 22.04.2020
Kindesunterhalt

Viele Väter aber auch Mütter fragen sich, wie viel Unterhalt für das Kind bezahlt werden muss. Die Frage taucht meist bei einer Trennung oder Scheidung auf. Die Düsseldorfer Tabelle 2020, ist die Grundlage für die Berechnung von Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern bietet lediglich Richtlinien an, die auch von Gerichten beim Unterhalt für Kinder akzeptiert werden.

Wann müssen Sie Kindesunterhalt bezahlen?

Normalerweise bekommt jedes Kind Unterhalt von seinen Eltern. Lebt das Kind bei beiden Elternteilen, dann kommt der Kindesunterhalt von den Eltern. Lebt das Kind aber nur bei einem Elternteil, nach einer Scheidung beispielsweise, dann wird der Unterhalt durch die Erziehung und Pflege des Kindes geleistet. Der andere Elternteil hingegen, zahlt regelmäßig Kindesunterhalt. Unterhalt für Kinder hat Vorrang. Eltern müssen für den Unterhalt auch aufkommen, wenn ein Stiefvater oder eine Stiefmutter das Leben des Kindes teilt. Generell gilt, dass minderjährige Kinder Unterhalt erhalten und zwar solange wie sie sich in der Ausbildung befinden und dabei ein angemessenes Einkommen erhält.

Sollte das Kind eigenes Vermögen haben, dass beispielsweise auf dem Sparbuch oder einem Tagesgeldkonto liegt, so muss dieses Geld zuerst aufgebraucht werden, bevor Unterhalt für das Kind beantragt werden kann. Allerdings muss dabei ein Notgroschen auf dem Sparbuch verbleiben.

Höhe des Kindesunterhalts laut der Düsseldorfer Tabelle 2020

Unter der Düsseldorfer Tabelle versteht man anerkannte Richtlinien zum Berechnen des Unterhaltsbedarfs. Es muss derjenige Elternteil für den Unterhalt des Kindes aufkommen, bei dem das Kind nicht ständig lebt. Dabei darf ein Elternteil als erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Kindern bis 21 Jahren, monatlich ein Einkommen von 1.160 Euro als Existenzminimum haben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gilt ein Existenzminimum von 960 Euro.

Die Höhe des Kindesunterhalt für minderjährige Kinder unterliegt dem Existenzminimum des Kindes.

Seit 1.1.2020 gelten neue Mindestunterhaltssätze:

  • bis zum 6. Lebensjahr sind es 369 Euro
  • bis zum 12. Lebensjahr sind es 424 Euro
  • bis zum 18. Lebensjahr sind es 497 Euro

Die angegebenen Beträge müssen Unterhaltspflichtige bezahlen. Es kann aber auch mehr werden, wenn das Einkommen höher ist.

Die Düsseldorfer Tabelle1 gibt Auskunft über den monatlichen Unterhalt und zwar gestaffelt nach dem Nettoeinkommen. Es gibt zehn Stufen, wo die zu bezahlenden Beiträge abgelesen werden können:

Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen
Prozent-satzBedarfskontroll-betrag
0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 Jahre
1.bis 1.900369424497530100960 € /1160 €
2.1.901-2.3003884465225571051400
3.2.301-2.7004064675475831101500
4.2.701-3.1004254885726101151600
5.3.101-3.5004435095976361201700
6.3.501-3.9004735436376791281800
7.3.901-4.3005025776767211361900
8.4.301-4.7005326117167641442000
9.4.701-5.1005636457568061522100
10.5.101-5.5005916797968481602200

Beispielrechnung zum Unterhalt für das Kind

Beläuft sich das unterhaltsrelevante Einkommen auf 2.600 Euro, ist die dritte Einkommensstufe zwischen 2.301 Euro und 2.700 Euro maßgebend. Ist das Kind sieben Jahre, kommt es in die zweite Altersstufe. Somit weist die Düsseldorfer Tabelle ein Kindesunterhalt von 467 Euro monatlich aus.

Berechnung bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern: Wer mehr als zwei Kinder hat, so könnte eine niedrigere Einstufung sinnvoll sein.

Die Düsseldorfer Tabelle hat bei einem Unterhaltspflichtigen, der ein Nettoeinkommen von mehr als 5.501 Euro hat, keine Gültigkeit mehr. In diesem Fall werden die Umstände im Einzelfall berücksichtigt.

Kindesunterhalt bei Geringverdienern oder Sozialleistungsempfängern

Ob und in welcher Höhe Unterhalt bezahlt werden muss, hängt letztlich von der Höhe des Einkommens und der finanziellen Situation ab. So haben Arbeitslosengeld II-Empfänger und Geringverdiener einen Anspruch, dass der Lebensstandard aus der Ehe bestehen bleibt und es zu keinen finanziellen Nachteilen kommen darf. In dieser Lage erfolgt oft eine Einzelfallprüfung. Die bezieht alle Finanzen mit ein und stellt die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fest.

Wer nun aber kein Einkommen hat, der bezahlt auch keinen Unterhalt. Das betrifft Geringverdiener gleichermaßen wie Sozialleistungsempfängern. Mit dem Einkommen steht dann nur ein Betrag zur Verfügung, der für die Lebenshaltungskosten ist.

Auch wer lange krank ist und dadurch in den Krankengeldbezug fällt oder wenn Arbeitslosengeld II bezahlt wird, entfällt der Unterhaltsanspruch bzw. er wird vorerst auf Eis gelegt.

Besteht so eine Situation, so wird das Jugendamt, also der Staat, den Unterhalt vorstrecken. Dennoch gilt es zu beachten, dass ein geringer Verdienst oder dergleichen, den Anspruch auf Kindesunterhalt nicht entfällt. Die vorgelegten Beiträge werden dem Unterhaltspflichtigen dann in Rechnung gestellt, wenn er wieder ausreichend verdient.

Unterhalt für Kinder ist gesetzlich geregelt

Wer Elternteil ist, der hat eine besondere Verantwortung für sein Kind. Dabei ist die Zahlung des Kindesunterhalts nicht nur verpflichtend, sondern er bedeutet auch, dass das Elternteil die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft wahrnimmt. Denn nur, wenn das Kind die notwendigen Chancen erhält, kann es eine zufriedenstellende Entwicklung durchmachen und damit ein vollwertiges Mitglied in der Gesellschaft werden.

Sind beide Elternteile wirtschaftlich gut gestellt, dann werden die Kosten beiderseits aufgeteilt und somit der Unterhalt für Kinder gesichert.

1 https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf

Mein Name ist Bechthold Christiane und schreibe leidenschaftlich Fachartikel. In meiner langen Berufslaufbahn kann ich eine 30-jährige Tätigkeit im Medien-, Kredit und medizinischen Bereich vorweisen. Ich überzeuge mit meiner Zuverlässigkeit und Qualität von journalistischen Fachberichten.

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