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Pflicht zur Steuererklärung bei Kurzarbeit – Sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet?

Beitrag wurde aktualisiert am 09.01.2024
Pflicht zur Steuererklärung bei Kurzarbeit

Viele Branchen mussten ihre Mitarbeitenden im vergangenen Jahr coronabedingt in Kurzarbeit schicken. Restaurants und Geschäfte sind geschlossen, kulturelle Veranstaltungen finden nicht statt. Um die Beantragung von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld musste sich der Arbeitgeber kümmern, sodass der Arbeitnehmer von der Bürokratie verschont geblieben ist. Aber jetzt wartet eine bürokratische Herausforderung für den Arbeitnehmer, da eine Pflicht zur Steuererklärung bei Kurzarbeit besteht. Sie betrifft fast jeden, der 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat. Wenn Sie also in der Vergangenheit bereits eine Steuererklärung abgegeben haben, wird es für Sie nichts Neues sein. Aber für diejenigen, die noch nie eine Steuererklärung gemacht haben, werden sich wahrscheinlich viele Fragen auftun. In diesem Artikel erhalten Sie Tipps, was Sie beachten müssen.

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Sind Sie Arbeitnehmer, ledig und in der Steuerklasse I, müssen Sie in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Das gilt aber nur, solange Ihre weiteren Einkünfte ohne Steuerabzug nicht höher sind als 410 Euro. Für Verheiratete entfällt die Pflicht zur Steuererklärung, wenn sie die Kombination der Steuerklassen IV/IV ohne Faktorverfahren gewählt haben. Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, fällt aber unter den sogenannten Progressionsvorbehalt. Der deutsche Steuertarif ist progressiv. Nicht nur der absolute Betrag der Steuer in Euro, sondern auch der Steuersatz in Prozent steigt mit dem steuerpflichtigen Einkommen. Zur Ermittlung des Steuersatzes wird das Kurzarbeitergeld dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, genau wie zum Beispiel das Krankengeld. Daraus resultiert die Pflicht zur Steuererklärung bei Kurzarbeit.

Beispiel bei Erhalt von Kurzarbeitergeld und Steuerpflicht

Sie haben im Jahr 2020 sieben Monate gearbeitet und dafür 21.000 Euro Arbeitslohn erhalten. Fünf Monate waren Sie vollständig in Kurzarbeit. Das Kurzarbeitergeld betrug 9.000 Euro. Dann richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamteinkommen von 30.000 Euro. Dieser Satz wird aber nur auf 21.000 Euro angewendet. Das Kurzarbeitergeld bleibt also steuerfrei. Dennoch besteht eine Pflicht zur Steuererklärung bei Kurzarbeit, wenn das Kurzarbeitergeld höher war als 410 Euro. Denn nur anhand Ihrer Angaben in der Steuererklärung kann das Finanzamt den Steuersatz berechnen.

Wo wird das Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angegeben?

Kurzarbeitergeld gehört zu den Lohnersatzleistungen. Diese sind im Hauptvordruck der Steuererklärung (Mantelbogen) anzugeben. In der Version 2020 ist dafür die Zeile 43 vorgesehen. Ausnahme: Vom Arbeitgeber ausgezahltes Kurzarbeitergeld gehört in die Anlage N (nichtselbstständige Arbeit), dort in die Zeile 28.

Wie können Sie Ihre Steuererklärung selber machen?

Die Pflicht zur Steuererklärung bei Kurzarbeit kommt für viele überraschend und kann viele Arbeitnehmer überfordern. Wenn Sie selber Ihre Steuererklärung machen wollen, sollten Sie sich zunächst ein ELSTER-Konto bei der Finanzverwaltung einrichten. ELSTER steht für elektronische Steuererklärung und ist in der Basisvariante kostenlos. Viele für die Steuererklärung benötigten Daten stehen dort online bereit, zum Beispiel die Lohnsteuerbescheinigung ihres Arbeitgebers, ihre Krankenversicherungsbeiträge und auch die Beträge der Lohnersatzleistungen. Alternativ gibt es auch günstige Steuerprogramme, die die Steuererklärung deutlich vereinfachen. Wichtig dabei ist, dass sich die Steuersoftware auch mit dem Elster verknüpfen lässt.

Lohnsteuerverein oder Steuerberater beauftragen

Sollten Sie sich unsicher sein und wollen diese Aufgabe gerne abgeben, bietet sich als günstigste Variante der Lohnsteuerhilfeverein in Ihrer Nähe an. Der durchschnittliche Mitgliedbeitrag liegt bei ca. 150€/Jahr. Dieses Leistungsangebot gilt allerdings nur für angestellte Arbeitnehmer. Sollten Sie z.B. noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, müssen Sie hier zum Steuerberater gehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Aufgrund der Pflicht zur Steuererklärung bei Kurzarbeit muss Ihre Steuererklärung bis Ende Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. Da das Monatsende in diesem Jahr auf ein Wochenende fällt, haben Sie für die Steuererklärung 2020 Zeit bis zum 2. August 2021. Sind Sie Klient eines Steuerberaters oder lassen sich von einem Verein helfen, verschiebt sich das Fristende auf Ende Februar 2022. Warten Sie aber nicht bis zur letzten Minute. Für die Einrichtung eines ELSTER Kontos bekommen Sie aus Sicherheitsgründen einen Teil des Bestätigungscodes per Briefpost an Ihre Meldeadresse. Das kann zwei Wochen dauern.

Für verspätet eingehende Steuererklärungen drohen Zuschläge, selbst dann, wenn Sie eine Steuererstattung erwarten. Während der Verspätungszuschlag früher nach Ermessen des Finanzamtes festgesetzt wurde, gibt es jetzt eine zwingende Regelung: Nach 14 Monaten sind 0,25 % der Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat fällig.

Droht Ihnen bei Kurzarbeit eine Steuernachzahlung?

Besonders in der Gastro- und Hotelbranche wurden die Mitarbeiter komplett in Kurzarbeit geschickt (ohne Teilzeitlohn). Wenn Sie davon betroffen waren und keinen Ehepartner mit Einkünften haben, droht Ihnen keine Nachzahlung.

In einigen Fällen droht Ihnen erst eine Nachzahlung, wenn Sie z.B. nur zu 50 Prozent in Kurzarbeit geschickt wurden und Sie demnach weiterhin Gehalt vom Arbeitgeber erhalten. Das hängt allerdings von vielen Faktoren ab wie z.B. von der Höhe des Einkommens oder ob Sie einen Ehepartner mit Einkünften haben. Bei solchen Konstellation raten wir Ihnen, einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater zu beauftragen. Wenn Sie hingegen in „Kurzarbeit Null“ geschickt wurden und keinen Ehepartner mit Einkünften haben, können Sie Ihre Steuererklärung ganz einfach selber machen. Ihnen droht hier keine Steuernachzahlung!

Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.

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