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Sind Sie von Kurzarbeit wegen Corona betroffen? – Wie viel Kurzarbeitergeld steht Ihnen zu?

Beitrag wurde aktualisiert am 09.01.2024
Kurzarbeit

Die Coronavirus-Pandemie verändert das Leben in Deutschland. Viele Betriebe müssen schließen oder erleben finanzielle Einbußen. Um die Folgen des Coronavirus für die deutsche Wirtschaft einzudämmen, hat die Bundesregierung das Kurzarbeitsgesetz¹ geändert. Firmen können leichter auf Kurzarbeit umstellen und Beschäftigte erhalten Kurzarbeitergeld. Was Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer jetzt wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Was ist Kurzarbeit und was hat die Bundesregierung jetzt geändert?

In einigen Branchen sind Schwankungen bei der Auftragslage normal, etwa aufgrund der Saison. Damit Unternehmen bei unverschuldeten Auftragsflauten ihre eingearbeiteten Beschäftigten nicht entlassen müssen, stellen sie vorübergehend auf Kurzarbeit um. Bei Kurzarbeit werden die Arbeitsstunden heruntergefahren (beispielsweise um 30, 50 oder gar um 100 Prozent). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten weiterhin ihre Jobs und bekommen einen reduzierten Lohn. Weil der Ausfall der Arbeitsstunden zu Verdiensteinbußen führt, stockt die Arbeitsagentur den Lohn mit dem sogenannten Kurzarbeitergeld (KUG) auf.

Aufgrund der Cononavirus-Pandemie hat die Bundesregierungen die Regelungen rund um die Kurzarbeit gelockert. Dadurch können viele Betriebe, in denen es bisher nie Kurzarbeit gab, diese Möglichkeit nutzen. Konkret geändert haben sich durch das einstimmig am 13.03.2020 verabschiedete „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz² folgende Punkte:

  1. Mindestens zehn Prozent der Beschäftigten müssen von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein (bisher waren es 30 Prozent).
  2. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Arbeitsagentur übernommen (bisher gingen diese Personalkosten zulasten der Arbeitgeber). Wichtig: Trotz Kurzarbeit sind Beschäftigte weiterhin in den Sozialversicherungen gemeldet.
  3. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit geschickt werden und KUG erhalten (bisher war das nicht möglich).

Wie hoch ist der Lohn bei Kurzarbeit?

In Betrieben, die ihre Arbeitszeit reduzieren (und nicht komplett einstellen), setzt sich der Lohn aus zwei Komponenten zusammen. Einerseits dem Lohn für real geleistete Arbeitsstunden und andererseits dem Kurzarbeitergeld (KUG) für die entfallene Arbeitszeit. Die Komponente Lohn wird vom Arbeitgeber getragen, das KUG übernimmt die Arbeitsagentur.

Das KUG entspricht dann bei Beschäftigten, bei denen kein Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, 60 Prozent der Nettodifferenz (das ist die Differenz zwischen regulärem pauschaliertem Netto und reduziertem Netto). Bei Beschäftigten mit mindestens 0,5 eingetragenen Kindern entspricht der Satz 67 Prozent der Nettodifferenz.

Allerdings gibt es auch Betriebe, die komplett schließen müssen. So meldete VW kürzlich, dass die Produktion eingestellt wird.³ Die Beschäftigten im Produktionsbetrieb haben nichts mehr zu tun. In solchen Fällen gibt es 0 (Null) real geleistete Arbeitsstunden. Deshalb zahlt der Arbeitgeber auch keinen Lohn. Stattdessen springt das Arbeitsamt ein und zahlt KUG.

Das KUG entspricht dann 60 Prozent des pauschalierten Nettogehalts (bei Beschäftigten ohne Kinder) beziehungsweise 67 Prozent des pauschalierten Nettogehalts (wenn mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind).

Beispielrechnung bei verringerten Arbeitszeiten

Nehmen wir an, Betrieb A erlebt eine Auftragsflaute und muss seine Arbeitszeit reduzieren. Die Beschäftigten werden in Kurzarbeit geschickt und arbeiten nur noch 50 Prozent der regulären Zeit. Das spiegelt sich im Verdienst. Die Arbeitnehmerin Alexa erhält KUG. Sie will wissen, wie viel Lohn sie jetzt bekommt.

Alexa hat keine Kinder und die Steuerklasse 1. Regulär verdient sie 2.500 Euro brutto. Das reguläre Netto beträgt nach Abzug der Abgaben (801,89 Euro) 1.698,11 Euro. Seit die Arbeitszeit halbiert wurde, bekommt Alexa entsprechend weniger Lohn. Das neue reduzierte Brutto beträgt 1.260 Euro. Wieder gehen Abgaben (274,66 Euro) ab, sodass das reduzierte Netto 985,34 Euro beträgt. Diese 985,34 Euro bekommt Alexa von ihrem Arbeitgeber, für den Lohnausfall wegen der reduzierten Arbeitszeit springt die Arbeitsagentur mit KUG ein.

Um das KUG zu berechnen, nimmt die Arbeitsagentur die Nettodifferenz (die Differenz zwischen regulärem pauschaliertem Netto und reduziertem Netto). In Alexas Fall sind das 712,77 Euro (ergibt sich aus 1.698,11 – 985,34 = 712,77). 60 Prozent, also 427,66 Euro, davon bekommt Alexa in Form von KUG. Beide Komponenten zusammen (reduzierter Nettolohn + KUG) ergeben 1.413 Euro, so viel Geld geht während der Corona-Pandemie auf Alexas Konto ein. Das entspricht einer Lohneinbuße von 285,11 Euro (16,79 Prozent). Dafür arbeitet Alexa aber nur noch die Hälfte der Zeit.

Beispielrechnung bei vorübergehender Schließung des Betriebs

Wie bereits erwähnt, gibt es Betriebe wie VW, die ihre Arbeit ganz einstellen. Dann ersetzt das KUG den Lohn, denn es werden keine Arbeitsstunden mehr geleistet. Nehmen wir an, der Arbeitnehmer Zengin ist betroffen und will wissen, wie viel Geld es jetzt gibt.

Zengin hat Kinder, die Steuerklasse 3 und verdient regulär 4.040 Euro brutto im Monat. Abzüglich seiner Abgaben (1.207,48 Euro) bleiben 2.832,52 Euro als reguläres Nettogehalt. Das KUG für den Vater beträgt 67 Prozent des regulären Nettogehalts und damit 1.897,79 Euro. Das entspricht einer Lohneinbuße von 934,73 Euro (33 Prozent). Dafür arbeitet Zengin aktuell nicht, das Arbeitsverhältnis und seine Sozialversicherungen bleiben jedoch bestehen.

Info: Die konkrete Berechnung basiert auf § 320 SGB III. Bei der Berechnung wird ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt veranschlagt und nicht das normale Netto aus der Lohnabrechnung. Die Agentur für Arbeit hält eine Tabelle mit den pauschalisierten Beträgen bereit.

Müssen Sie als Arbeitnehmer selber Kurzarbeitergeld beantragen?

Nein, Ihr Arbeitgeber meldet Kurzarbeit bei der zuständigen Arbeitsagentur an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen sich um nichts kümmern, keine Anträge stellen oder Ähnliches. Sie erhalten wie gewohnt ihr Geld vom Betrieb. Ihr Arbeitgeber streckt das KUG vor und erhält eine Erstattung von der Arbeitsagentur. Die Arbeitsagentur sendet das Geld an Ihren Arbeitgeber.

Wichtig: Sie als Beschäftigte/r beziehungsweise Ihr Betriebsrat müssen nachweislich (also schriftlich) in die Kurzarbeit einwilligen, sofern diese Einwilligung nicht bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist. Außerdem müssen Sie nicht erst Überstunden oder Zeitguthaben abbauen, ehe es in die Kurzarbeit geht. Das neue Gesetz soll hier ebenfalls eine Änderung bringen.

Durch das Coronavirus wurde das Kurzarbeitsgesetz gelockert!

Die Lockerungen rund um die Kurzarbeit sollen Beschäftigte vor der Arbeitslosigkeit schützen und Arbeitgeber während der Coronavirus-Pandemie finanziell von den Personalkosten entlasten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben trotz der Krise in Beschäftigung, erhalten Lohn und/oder KUG und sind weiterhin bei den Sozialversicherungen gemeldet, auch wenn sie real weniger oder gar nicht arbeiten.

§ 95 SGB III Anspruch – Sozialgesetzbuch (Stand: 09.12.2019)

2 Arbeit-von-morgen-Gesetz des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand: 10.03.2020)

3 NDR zu „Corona: Bänder in deutschen VW-Werken stehen still“ (Stand: 20.03.2020)

Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner & Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.

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