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Die Privatinsolvenz – Definition, Voraussetzungen & Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Beitrag wurde aktualisiert am 08.01.2024
Privatinsolvenz

In Deutschland gab es 2017 rund 94.000 Privatinsolvenzen. Diese Zahl lässt sich zum Teil auf den bargeldlosen Einkauf zurückführen. Denn wer mit EC- oder Kreditkarte bezahlt, verliert schnell den Überblick über das Geld, das ihm eigentlich zur Verfügung steht. Aber auch, wer sich von günstigen Finanzierungsangeboten verleiten lässt und viel „auf Pump“ kauft, muss sich dies leisten können. Sonst droht schnell die Privatinsolvenz. Was genau die Verbraucherinsolvenz ist und wie der Ablauf ist, erfahren Sie hier in diesem Artikel.

Privatinsolvenz – was ist das?

Die Privatinsolvenz – oder auch Verbraucherinsolvenz – ist gesetzlich in der Insolvenzordnung (InsO) verankert, die zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Dies betrifft Sie, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachzukommen können. Für diesen Fall bestimmt § 304 InsO, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.

Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz

Mit dem Verfahren über die Verbraucherinsolvenz wird Ihre Privatinsolvenz festgestellt. In diesem Fall dürfen Sie keine Tätigkeit selbstständig ausüben oder ausgeübt haben. Eine weitere Voraussetzung des § 304 Absatz 1 InsO ist, dass Sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen bestehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, können Sie die Privatinsolvenz in die Wege leiten.

Wie ist der Ablauf der Privatinsolvenz?

  1. Bevor der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt wird, müssen Sie versuchen, sich außergerichtlich mit Ihren Gläubigern zu einigen. Die Privatinsolvenz auf diesem Weg zu verhindern, ist eine zwingende Voraussetzung. Ohne einen entsprechenden Nachweis, dass die Einigung gescheitert ist, wird das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulassen.
  2. Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern über die Abwendung einer Privatinsolvenz einigen wollen, sollten Sie sich einen Schuldenbereinigungsplan zurechtlegen, indem Sie erklären, wie Sie Ihre Schulden abbauen wollen. Für die Gläubiger ist dies der bessere Weg, da sie bei einem außergerichtlichen Vergleich mehr Geld erwarten können, als ihnen das Gericht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens zugestehen wird. Falls der Plan aufgeht und Sie alle Gläubiger zufriedenstellen können, muss kein Insolvenzverfahren mehr eingeleitet werden.
  3. Gelingt die außergerichtliche Einigung nicht, müssen Sie sich dies von einer geeigneten Stelle (z.B. Notar oder Steuerberater) bestätigen lassen. Diesen Nachweis benötigen Sie für das Insolvenzgericht. Ist der Antrag gestellt, wird das Gericht alle beteiligten Personen zusammenrufen und nochmal einen Einigungsversuch unternehmen. Hierbei wird Ihren Gläubigern ein zweiter Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Wenn auch der neue Plan nicht akzeptiert wird, wird das private Insolvenzverfahren eröffnet.
  4. Dabei wird Ihr Vermögen an die Gläubiger verteilt, soweit es pfändbar ist. Um die Möglichkeiten der Pfändung einzuschränken, sollten Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto Ein P-Konto gibt Ihnen während der Zeit, in der Ihr Konto gepfändet wird, Schutz für einen unpfändbaren Teil. Wenn Sie Ihr Girokonto nicht in ein P-Konto umwandeln, kann der gesamte Betrag gepfändet werden. Ansonsten sichert es Ihnen eine angemessene Lebensführung.
  5. Durch die öffentliche Bekanntmachung über das Insolvenzverfahren erfährt auch die SCHUFA von Ihrer Privatinsolvenz. Sie nimmt die Daten auf und macht sie jedem zugänglich. Bei einem SCHUFA-Eintrag haben Sie es z.B. schwerer, einen Kredit zu bekommen.
  6. Mit dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ist die Verbraucherinsolvenz noch nicht abgeschlossen. Es folgt eine Periode, die Wohlverhaltensphase genannt wird. In dieser Zeit müssen Sie als Schuldner bestimmten Regeln folgen. Dieses sollten Sie sehr ernst nehmen. Falls das Insolvenzgericht nach Beendigung der Wohlverhaltensphase zu der Ansicht gelangt, dass Sie Ihren Pflichten nur unzureichend oder gar nicht nachgekommen sind, kann es später einen Antrag auf Restschuldbefreiung verwehren.

Im Einzelnen müssen Sie die folgenden Aufgaben im Auge haben

Falls Sie einen Umzug oder einen Arbeitsplatzwechsel vornehmen, müssen Sie dies melden. Weiter sind Sie in dieser Phase des Insolvenzverfahrens dazu verpflichtet, Ihren pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter abzugeben. Dieser gibt das Geld an die Gläubiger weiter. Auch wenn Sie in der Zeit der Wohlverhaltensphase eine Erbschaft erhalten, müssen Sie die Hälfte an die Person abgeben, die Ihr Geld in dieser Zeit verwaltet. Sind Sie gerade arbeitslos, müssen Sie sich ernsthaft um eine neue Anstellung bemühen. Die Wohlverhaltensphase ist in der Regel nach sechs Jahren beendet. Die Zeit kann auf bis zu drei Jahren verkürzt werden, wenn Sie sowohl die Kosten des Verfahrens als auch mindestens 35% der Forderungssumme beglichen haben. Danach können Sie die Restschuldbefreiung beantragen.

Die Restschuldbefreiung – das Ende der Privatinsolvenz

Sind Sie in der Zeit der Wohlverhaltensphase allen Verpflichtungen nachgekommen, endet die Privatinsolvenz mit der Restschuldbefreiung, wenn es keine weiteren Gründe gibt, die dagegen stehen. Die Restschuldbefreiung bedeutet für Sie, dass Sie keine Schulden mehr haben. Ihre Gläubiger können keine Ansprüche mehr an Sie stellen. Einige Beträge sind von der Restschuldbefreiung allerdings ausdrücklich ausgenommen. Hierzu gehören u.a. Ordnungsgelder und Geldbußen, Forderungen, die aus einer Unterhaltsverpflichtung bestehen oder Schulden aus einem Steuerstrafverfahren.

Der SCHUFA-Eintrag wird nach der Restschuldbefreiung nicht automatisch gelöscht. Dies geschieht erst drei Jahre nach der Beendigung des Verfahrens über die Verbraucherinsolvenz.

Das Wichtigste zur Privatinsolvenz zusammengefasst

Die Privatinsolvenz kann von Ihnen beantragt werden, wenn Sie selber sich nicht mehr dazu in der Lage sehen, Ihre Schulden zu bezahlen. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Neben anderen Punkten müssen Sie vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Gelingt dies nicht, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Außerdem gut zu wissen: Während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist es Gläubigern verboten, dem Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (Vermögensauskunft) aufzufordern.

Das Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter, der die Insolvenzmasse an die Gläubiger verteilt. Danach beginnt die Wohlverhaltensphase, in der Sie bestimmte Pflichten zu erfüllen haben. Anschließend können Sie die Restschuldbefreiung beantragen. Gibt das Gericht diesem Antrag statt, haben Sie keine Schulden mehr. Das Verfahren über die Privatinsolvenz ist beendet.

Mein Name ist Jörg Fockenbrock. Ich schreibe Texte und Bücher. Meine Freizeit verbringe ich am liebsten an der frischen Luft. Ich liebe weite Wanderungen und treffe mich gerne mit  Freunden und Bekannten. Als freiberuflicher Autor schreibe ich für creditSUN leidenschaftlich gerne Texte über alle möglichen Wirtschafts- und Finanzthemen.

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