Wie werden eigentlich Aktiengewinne versteuert?
Haben Sie Aktien gekauft und möchten Sie diese jetzt gewinnbringend wieder verkaufen? Dann müssen Sie auch die Steuern im Blick haben. Denn Aktiengewinne zählen steuerrechtlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Lesen Sie hier, wie hoch die Abgeltungssteuern auf Aktiengewinnen sind und was Sie für die Erstellung Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung beachten sollten.
Wie werden Aktiengewinne besteuert?
Zu den einkommensteuerrechtlich relevanten Einnahmen gehören neben den Einkünften aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit und mit der Vermietung von Immobilien auch die Aktiengewinne, die Sie erzielen, weil Sie die Aktien eines börsennotierten Unternehmens halten.
Die auf Gewinne aus Aktien eingeführte Abgeltungssteuer wurde zum 01. Januar 2009 eingeführt und beträgt 25 %.
Als Steuerzahler profitieren Sie davon, dass Sie die Abgeltungssteuer nicht anmelden müssen. Die Abgeltungssteuer wird direkt an der Quelle wie z.B. der Bank oder einem Online-Broker abgezogen. Dies bedeutet, dass Ihnen nur der Nettobetrag ausbezahlt wird.
Beispiel:
Sie halten zehn Aktien der XY-AG in Ihrem Depot. Für das Jahr 2020 wurde Ihnen eine Dividende von 100 Euro pro Aktie ausbezahlt. Insgesamt beträgt die Bruttodividende für Sie 1.000 Euro. Da es sich bei der Abgeltungssteuer um eine Quellensteuer handelt, wird diese direkt an der Quelle z.B. von einem Online-Broker abgezogen. Dies bedeutet, dass Ihnen nur 750 Euro ausbezahlt werden. Zu berücksichtigen sind unter Umständen der Abzug des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.
Wie können Sie als Kleinanleger von dem steuerlichen Freibetrag profitieren?
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat der Gesetzgeber einen steuerlichen Freibetrag eingeführt. Für Sie bedeutet dies, dass auf Ihre Aktiengewinne keine Steuern erhoben werden, wenn die Bruttodividende unter 801 Euro liegt. Werden Sie mit Ihrem Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, können Sie den doppelten Steuerfreibetrag (1.692 Euro) in Anspruch nehmen.
Voraussetzung dafür, dass Sie Ihre Aktiengewinne steuerfrei vereinnahmen können ist, dass Sie der Bank oder Ihrem Online-Broker, die Ihre Wertpapiere oder das Aktiendepot verwaltet, einen Freistellungsauftrag erteilen. Falls Sie nicht daran gedacht haben, werden die Steuern zunächst erhoben. Der steuerliche Freibetrag bleibt Ihnen aber erhalten. Sie können sich die zu viel bezahlten Steuern von Ihrem Finanzamt erstatten lassen, wenn Sie freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Beispiel
Ein Ehepaar wird gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau erzielt Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit. Der Ehemann hält ein Aktiendepot. Hieraus erzielt er in dem abgelaufenen Kalenderjahr eine Bruttodividende von 1.690 Euro. Der depotverwaltenden Bank wurde kein Freistellungsauftrag erteilt.
Bei der Auszahlung der Dividende zieht die Bank zunächst die Abgeltungssteuer von 25 % ab. Die Nettodividende wird an den Ehemann überwiesen. Einkommensteuerrechtlich hat der Ehemann zu viel Steuern bezahlt, weil der für ihn geltende Freibetrag über den Einkünften liegt. Die Steuern lässt er sich erstatten, wenn er bei seinem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abgibt.
Wie geben Sie Ihre Aktiengewinne bei der Steuererklärung an?
Erzielen Sie Ihre Einkünfte von einer Aktiengesellschaft, die in Deutschland ihren Sitz hat, haben Sie Ihre Pflicht mit der Zahlung der Abgeltungssteuer erfüllt. Zahlt eine ausländische AG Ihre Aktiengewinne auf ein ausländisches Konto ein, sind Sie jedoch gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, diese Einnahmen in Ihrer Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Über die Verpflichtung hinaus gibt es Gründe, Ihre Aktiengewinne freiwillig in der Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Dies ist z. B. der Fall, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 26,375 % liegt. In diesem Fall zahlen Sie weniger Steuern, als wenn Sie es bei dem Abzug der Abgeltungssteuer belassen.
Mit einer niedrigeren Steuerzahlung – oder einer höheren Steuererstattung – können Sie auch rechnen, wenn Sie mehreren Banken einen Freistellungsauftrag erteilt haben und eine Bank, die Abgeltungssteuer von 25 % abzieht. Hier haben Sie zu viel Einkommensteuer bezahlt. Den überschüssigen Betrag holen Sie sich über Ihre Einkommensteuererklärung wieder zurück.
Sind Aktien-Altbestände von der Abgeltungssteuer befreit?
Die Regelungen zur Abgeltungssteuer sind zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Haben Sie Ihre Aktien vor diesem Datum erworben, besitzen Sie sogenannte Altbestände.
Für Altbestände sind die gesetzlichen Regelungen zu der Abgeltungssteuer nicht anwendbar und somit steuerfrei. Dies bedeutet, dass Sie Ihr vor dem 01. Januar 2009 erworbenes Aktiendepot auch heute noch verkaufen können, ohne einen Cent Steuern zu zahlen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Sie die Aktien, die Sie zuletzt erworben haben, auch zuerst verkaufen müssen.
Beispiel
Ein Investor hat im Mai 2008 ein Depot mit 50 Aktien erworben. In den weiteren Jahren wurden weitere Aktien hinzugekauft. Zuletzt hat der Investor 100 Aktien der Y-AG erworben. Jetzt möchte er 50 Aktien verkaufen. Der Investor kann sich nicht auf den Besitz seines Altbestands berufen. Wegen der Regelung, dass die zuletzt angeschafften Aktien zuerst verkauft werden müssen, unterliegen die Gewinne aus dem Verkauf der Besteuerung.
Was sollten Sie hierbei noch beachten?
Bei der Steuerveranlagung orientiert sich Ihr Finanzamt an der Summe der Einkünfte. Dabei werden negative Einkünfte von positiven Einkünften abgezogen. Haben Sie z. B. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 50.000 Euro und einen Verlust aus Vermietungstätigkeit von 2.000 Euro erzielt, beträgt die Summe der Einkünfte 48.000 Euro. Dies gilt aber nicht, wenn Sie keine Aktiengewinne, sondern einen Verlust aus dem Verkauf eines Depots erzielt haben. In diesem Fall wird der Verlust in das nächste Jahr vorgetragen und mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart verrechnet.
Mein Name ist Jörg Fockenbrock. Ich schreibe Texte und Bücher. Meine Freizeit verbringe ich am liebsten an der frischen Luft. Ich liebe weite Wanderungen und treffe mich gerne mit Freunden und Bekannten. Als freiberuflicher Autor schreibe ich für creditSUN leidenschaftlich gerne Texte über alle möglichen Wirtschafts- und Finanzthemen.