Irrtümer über die Mietkaution: Das sollten Sie über die Mietkaution wissen!
Zu Beginn des Mietverhältnisses müssen Mieter für gewöhnlich eine Mietkaution zahlen. Diese Mietsicherheit dient dem Vermieter dazu, sein Risiko zu mindern, falls der Mieter spätere Zahlungen schuldig bleibt oder die Mietsache beschädigt. Jedoch sind über die Mietkaution viele Irrtümer und Halbwahrheiten verbreitet – erfahren Sie hier welche Rechte und Pflichten Sie zu beachten haben.
Eine Mietkaution ist nicht immer zu zahlen
Entgegen der allgemeinen Auffassung ist eine Mietkaution nicht grundsätzlich zu zahlen. Dies ist laut des Deutschen Mieterbundes (DMB) nur dann der Fall, wenn die Zahlung einer Mietsicherheit im Mietvertrag vereinbart wurde. Die gesetzlichen Regelungen legen lediglich die Höhe und Anlageform fest, nicht aber die Pflicht für eine Kaution. Dies bedeutet im Klartext: Hat der Vermieter vergessen, eine Mietsicherheit im Mietvertrag festzulegen, sind Sie dazu berechtigt, die Zahlung zu verweigern.
Zahlung der Mietkaution
Da die gesetzliche Vorschrift lediglich festlegt, dass der Vermieter die Kaution getrennt vom übrigen Vermögen anlegen muss, haben Sie im Allgemeinen die folgenden Möglichkeiten, die Kaution zu bezahlen:
- Überweisung der Kaution an den Vermieter, der das Geld dann auf ein Tagesgeldkonto oder ein Sparbuch legt
- Barzahlung
- Sie zahlen das Geld selbst auf ein Sparkonto und verpfänden dieses an den Vermieter. Eine Verpfändungsurkunde können Sie bei der Kontoeröffnung von der Bank erhalten
- Außerdem ist eine Bürgschaft der Bank möglich. In diesem Fall verpflichtet sich die Hausbank für versäumte Zahlungen oder Mietschädigungen des Mieters aufzukommen
Kaution kann in Raten gezahlt werden
Es ist nicht erforderlich, die Mietkaution auf einen Schlag zu zahlen. Genauso wenig ist es vorgeschrieben, dass die Kaution vor dem Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden muss. Stattdessen wird dem Mieter zugestanden, die Mietsicherheit in drei gleichen Monatsraten ab dem Beginn des Mietverhältnisses zu zahlen. Die Kaution wird dann also innerhalb der ersten drei Monate zusätzlich zu der Miete beglichen. Doch Achtung: Seit dem 1. Mai 2013 hat der Vermieter das Recht das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn Sie mit der Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug sind. Holen Sie die Zahlungsversäumnisse jedoch rechtzeitig nach, wird die Kündigung wiederum ungültig.
Vermieter kann die Höhe nicht willkürlich festlegen
Für die Höhe der Mietkaution gibt es bei privaten Mietverhältnissen eindeutige gesetzliche Regelungen. Laut § 551 Abs. 1 BGB sind maximal 3 Nettokaltmieten zulässig. Bei gewerblichen Mietverhältnissen hingegen gibt es diesbezüglich keine gesetzlichen Regelungen – hier kann der Vermieter die Kaution frei bestimmen.
Kaution und Zinsen gehören dem Mieter
Auch wenn der Vermieter im Besitz Ihrer Kaution ist, so gehört das Geld noch immer Ihnen. Solange der Mietvertrag läuft, hat der Vermieter nicht das Recht, auf das Mietkautionskonto zuzugreifen – so entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Ebenso verhält es sich mit den Zinsen aus der Kautionsanlage. Wenn das Mietverhältnis endet, ist der Vermieter verpflichtet, Ihnen sowohl die Mietkaution als auch die entsprechenden Zinsen zurückzuzahlen. Dies ist unabhängig davon, ob das Mietkautionskonto auf Ihren oder auf den Namen des Vermieters angelegt wurde.
Das sollten Sie bei der Rückzahlung der Mietsicherheit berücksichtigen!
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist wie gesagt die Kaution plus Zinsen zurück an Sie zu zahlen. Jedoch muss dies nicht unmittelbar nach dem Ende geschehen. Der Deutsche Mieterbund fordert, dass der Vermieter die Rückzahlung nicht allzu lange hinauszögern darf. Doch grundsätzlich kann der Vermieter sich für die Rückzahlung etwa 3 bis 6 Monate Zeit lassen, um ausreichend zu prüfen, ob alle Pflichten gemäß dem Mietvertrag erfüllt wurden. Wenn noch Betriebskosten ausstehen, kann sich die Auszahlung der Kaution auch um ein Jahr verzögern, da die Mietkaution in diesem Fall mit den Betriebskosten verrechnet wird. Auch anderweitige zu erwartende Nachforderungen an den Mieter können die Rückzahlung verzögern. Demzufolge ist es für Sie als Mieter also nicht möglich, eine sofortige Rückzahlung der Mietsicherheit zu fordern. Dies bedeutet aber auch, dass die Kaution nicht mit eventuellen Mietrückständen verrechnet werden kann. Denn dies würde mit einer Rückzahlung gleichkommen und während des Mietverhältnisses hat der Mieter kein Recht auf die Rückzahlung der Mietkaution.
Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner & Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.