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Kreditkündigung durch die Bank – was nun?

Eine Kreditkündigung durch die Bank kann für Sie als Kreditnehmer weitreichende Folgen haben. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Kündigung des Darlehens durch die Bank ohne weiteres möglich ist. Welche Gründe eine Kündigung des Baudarlehens haben kann, welche Möglichkeiten der Gegenwehr Sie haben, und was Sie tun können, damit Sie die Immobilie nicht verlieren – mehr dazu hier.

Ist eine außerordentliche Kündigung erlaubt?

Ob die Kreditkündigung durch die Bank rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob sie erstens die gesetzlichen Vorschriften beachtet und ob sie zweitens die in dem mit Ihnen geschlossenen Kreditvertrag getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf die Vertragskündigung eingehalten hat. Tatsächlich kommt es hier immer wieder zu Fehlern, sodass sich diesbezüglich eine juristische Prüfung lohnt. Die Rechtsgrundlagen für die Kündigung seitens der Bank sind in den §§ 490, 498 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen festgeschrieben. Ein ordentliches Kündigungsrecht hat eine Bank bei einem Kreditvertrag mit einer festen Laufzeit nicht. Sie hat jedoch das Recht der außerordentlichen Kündigung. Von dieser Möglichkeit kann die Bank nur Gebrauch machen, wenn wichtige Gründe für die Kündigung des Darlehens durch die Bank vorliegen.

Was sind die Gründe, wenn die Bank Ihre Baufinanzierung kündigt?

Wird Ihr Kredit gekündigt, muss die Bank einen wichtigen Grund für die einseitige Beendigung des Kreditvertrags haben. Die Kündigung der Baufinanzierung wird ihr seitens des Gesetzgebers eingeräumt, wenn sie dadurch berechtigte Interessen sichert.

Eine Kreditkündigung durch die Bank aus wichtigem Grund ist in diesen Fällen möglich:

1. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers oder des Wertes der besicherten Immobilie

Kreditkündigung durch die Bank Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder droht eine Verschlechterung, ist nach § 490 Abs. 1 BGB eine fristlose Kreditkündigung durch die Bank möglich. Mit Vermögensverhältnissen ist das gesamte, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen gemeint. Bezüglich der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse obliegt der Bank die Beweispflicht. Das bedeutet, dass sie schlüssig darlegen und auch beweisen muss, dass tatsächlich eine Verschlechterung der Finanzlage vorliegt. Als Bewertungskriterium werden die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit denen im Zeitpunkt der Kündigung miteinander verglichen. Die außerordentliche Kündigung des Darlehens durch die Bank ist demnach unwirksam, wenn nur die Bank die Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Kunden negativ bewertet. Verschlechtert sich der Wert der besicherten Immobilie, kann auch das ein Grund dafür sein, dass ein Kredit gekündigt wurde.

Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Verschlechterung der Finanzlage des Kunden beziehungsweise des Wertes der besicherten Immobilie die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist. Das bedeutet, dass selbst nach Verwertung der Sicherheiten die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die offenen Forderungen seitens der Bank in voller Höhe zu befriedigen.

2. Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

Bank kündigt die Baufinanzierung Eine Kreditkündigung durch die Bank ist auch nach § 314 BGB möglich. Voraussetzung für die fristlose Kündigung des Baudarlehens ist, dass der Kunde seine Zahlungen einstellt. Vor Ausspruch einer Darlehenskündigung ist die Bank jedoch verpflichtet, den Kunden zum Ausgleich der rückständigen Raten innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern oder ihn abzumahnen. Eine Fristsetzung und eine Abmahnung sind nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entbehrlich, wenn der Schuldner sich ernsthaft und endgültig weigert, die rückständigen Raten zu zahlen. Gleiches gilt, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Kündigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen.

Besondere Verbraucherschutzvorschriften schränken jedoch das Recht zur Kreditkündigung durch die Bank in Fällen von Zahlungsverzug inhaltlich ein. Nach § 498 Abs. 1 BGB ist die Kündigung eines Verbraucherdarlehens nur zulässig, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen teilweise oder ganz in Verzug geraten ist und die Bank erfolglos eine Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat. Die Bank muss den Kreditnehmer auch darauf hinweisen, dass das gesamte Darlehen im Falle des Ausbleibens der Zahlung fällig gestellt wird. Dabei reicht im Falle eines Immobiliendarlehens ein Verzug von 2,5 Prozent des Nettodarlehens für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus.

3. Vertragliches Kündigungsrecht der Banken und Sparkassen

Kündigung des Darlehens durch die Bank Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es auch das vertragliche Kündigungsrecht von Banken und Sparkassen, das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) normiert ist. Auch hier finden sich Regelungen über die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Danach ist eine fristlose Kreditkündigung durch die Bank zulässig, wenn der Kreditnehmer unrichtige Angaben in Bezug auf seine Vermögensverhältnisse gemacht hat und diese für die Kreditentscheidung der Bank von maßgeblicher Bedeutung waren. Die in den AGB der Banken und Sparkassen genannten weiteren Kündigungsmodalitäten entsprechen im Wesentlichen den bereits ausgeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung

Bei einer Kreditkündigung durch die Bank ist die Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig unzulässig. Wird ein Kredit gekündigt, fordert die Bank die Zahlung der Restschuld einschließlich der Verzugszinsen. Oftmals droht ein Zwangsversteigerungsverfahren, für das Kosten anfallen zuzüglich der Rechtsanwaltskosten. Manche Banken fordern eine Vorfälligkeitsentschädigung, die bei hohen Krediten mit langen Laufzeiten eine beträchtliche Summe ausmachen kann. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben. Denn er hat die Vorfälligkeitsentschädigung im Regelfall für unzulässig erklärt, wenn die Bank den Kredit gekündigt hat, unter anderem in einem Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15. Die Bank kann lediglich die Zahlung von Verzugszinsen für ausgebliebene oder verspätete Ratenzahlungen beanspruchen, was der BGH als Entschädigungsleistung für ausreichend hält. Das bedeutet, dass Sie als Kreditnehmer die Rechtmäßigkeit einer von der Bank im Zusammenhang mit einer Kreditkündigung beanspruchten Vorfälligkeitsentscheidung prüfen lassen sollten. Haben Sie diese bereits gezahlt, können Sie diese zurückfordern, wobei die Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten ist.

Kreditkündigung aufhalten

Ihre Bank kündigt die Baufinanzierung – Welche Möglichkeiten haben Sie?

Welche Möglichkeiten Sie haben, wenn Sie eine Kreditkündigung durch die Bank erhalten haben, hängt maßgeblich davon ab, ob die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen für die Kündigung des Darlehens durch die Bank vorliegen oder nicht. War die Kündigung nicht rechtmäßig, besteht das Baudarlehen ungekündigt fort. Für eine gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen Ihnen mehrere prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung, deren Anwendung davon abhängig ist, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist.

1. Feststellungsklage

Eine Möglichkeit ist die Feststellungsklage, mit der Sie gerichtlich feststellen lassen können, dass das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Bank aufgrund der unrechtmäßigen fristlosen Kündigung auch weiterhin fortbesteht. Dann hat die Bank keinen Anspruch auf Rückzahlung des Baudarlehens, sondern nur auf die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten. Darüber hinaus ist die Bank gegenüber dem Kreditnehmer verpflichtet, in Bezug auf die aus der Kreditkündigung durch die Bank entstandenen Schäden zu ersetzen.

2. Unterlassungsklage

Wird der Kredit gekündigt und ist diese Kündigung unrechtmäßig, darf die Bank keine Mitteilung an die Schufa Holding AG machen. Tut sie das dennoch und ist ein Negativeintrag erfolgt, können Sie als Bankkunde Ihre Bank auf Beseitigung und Unterlassen abmahnen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, können Sie im Wege einer Unterlassungsklage oder einer einstweiligen Verfügung Ihr Recht gerichtlich durchsetzen.

3. Vollstreckungsklage

Folgen nach der unwirksamen Kreditkündigung durch die Bank bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, können Sie als Kreditnehmer eine sogenannte Vollstreckungsklage gegen die Bank einreichen. Mithilfe der Vollstreckungsklage können Sie die drohende Zwangsversteigerung Ihrer Immobilie abwehren. Gleichzeitig können Sie in diesem Verfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken.

Immobilie trotz Kreditkündigung behalten

Anderes gilt, wenn ein Grund vorliegt, sodass Kreditkündigung durch die Bank berechtigt war. Dann kommt es darauf an, dass Sie als Kreditnehmer besonnen handeln und mit Ihrer Bank das Gespräch suchen, wobei Sie diese Aufgabe auch auf einen externen Berater übertragen können. Wichtig ist zu versuchen, die Verbindlichkeit auf ein Minimum zu reduzieren und gegebenenfalls Teilschulderlasse oder Vergleichsvereinbarungen anzustreben. Eine weitere Möglichkeit, die anberaumte Zwangsversteigerung abzuwenden, ist die Umschuldung. Sie lässt sich allerdings nicht realisieren, wenn Sie aufgrund Kündigung des Darlehens durch die Bank eine negative Bonitätsauskunft erhalten haben. Mit Verhandlungsgeschick ist es vielleicht möglich, bestehende Kredite neu zu strukturieren und gegebenenfalls eine analoge Anwendung einer Um- beziehungsweise Anschlussfinanzierung zu erreichen. In den meisten Fällen ist es möglich, durch Gespräche mit der Bank und entsprechende Vereinbarungen die Zwangsversteigerung zumindest aufzuschieben und im Idealfall abzuwenden.

Die Kreditkündigung durch die Bank muss kein Schlusspunkt sein, der unter Ihren Traum von einer eigenen Immobilie gesetzt wird. Davor haben Sie zahlreiche Handlungsvarianten, deren Spielraum davon abhängig ist, ob die Kreditkündigung durch die Bank rechtmäßig war oder nicht. Deshalb sollten Sie nichts unversucht lassen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Ihre Immobilie zu erhalten, auch wenn der Kredit gekündigt wurde. Nur in Ausnahmefällen wird es zu einem Immobilienverkauf kommen, nämlich dann, wenn die Immobilie aufgrund einer überhöhten Überschuldung nicht erhalten werden kann.

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Christiane Racky

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Dipl. Bankbetriebswirtin (Bankakademie)

Torsten Schwarze

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Fachwirt für Finanzberatung (IHK)

Sascha Voßwinkel

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Bojtscho Rangelov

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Boris Schmidt

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Fabian Rodemann

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