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Finderlohn – Gibt es eine gesetzliche Regelung dafür?

Finderlohn

Egal ob Hausschlüssel, Ausweis oder Handy – die meisten Menschen haben in Ihrem Leben schon mal etwas verloren. Doch wie sieht es aus, wenn man eine Brieftasche findet? Sind Sie verpflichtet die Fundsache abzugeben? Und können Sie vom Besitzer einen Finderlohn verlangen? Der Gesetzgeber sieht für einen solchen Fall klare Regelungen vor.

Fundsachen dürfen nicht einfach behalten werden

Generell gilt: Wer einen offensichtlich verlorenen Gegenstand findet, ist dazu verpflichtet, diesen abzugeben. Wichtig dabei ist, dass der Fund schnellstmöglich gegenüber dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten angezeigt wird. Finder, die keine Anzeige machen und die Fundsache einfach behalten, machen sich der Unterschlagung schuldig. Diese kann mit einer Geldstrafe oder in schweren Fällen sogar mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Fundstücke mit einem Wert von weniger als 10 Euro dürfen Sie behalten.

Abhängig vom Fundort gibt es verschiedene Möglichkeiten, wo Sie eine Fundsache abgeben können. Erste Wahl ist dabei immer das nächstgelegene Bürgeramt. Sollte dieses geschlossen sein, können Sie den Fund bei jeder Polizeidienststelle anzeigen. Falls vorhanden ist die Abgabe auch beim nächsten Fundbüro möglich. Sofern Sie den Besitzer kennen oder beispielsweise anhand eines Ausweises selbst ermitteln, können Sie die Fundsache natürlich auch selbst übergeben oder dem Eigentümer zusenden.

Eine besondere Regelung gilt bei einem Fund in Bahnhöfen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden. Solche Fundsachen müssen direkt beim jeweiligen Verkehrsunternehmen oder der Behörde abgegeben werden. Vorsicht: Die Bagatellgrenze von 10,00 Euro gilt in diesem Fall nicht.

Gibt es einen Anspruch auf Finderlohn?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Empfangsberechtigte verpflichtet, dem Finder für seinen Aufwand einen Finderlohn zu zahlen. Die Höhe des Finderlohns ist ebenfalls klar geregelt. Bei Fundsachen mit einem Wert von bis zu 500 Euro haben Sie Anspruch auf 5% Finderlohn. Ist der Sach- oder Geldwert höher gibt es für den Mehrwert nochmals 3%.1

Für öffentliche Behörden und Verkehrsmitteln gelten auch beim Finderlohn unterschiedliche Regelungen. Anspruch besteht in diesem Fall erst ab einem Sachwert von 50 Euro. Zudem muss der Finder im Vergleich zum normalen Fund nur den halben Finderlohn zahlen.

Was passiert, wenn sich der Eigentümer nicht meldet?

Fundstücke müssen für die Dauer von sechs Monaten aufbewahrt werden. Kann der rechtmäßige Besitzer in diesem Zeitraum nicht ermittelt werden, gehört die Fundsache Ihnen. Falls Sie kein Interesse daran haben, wird sie versteigert. Für eine Aushändigung bzw. Auszahlung des Finderlohns sollten Sie immer Ihre Adresse hinterlassen. Verlangen Sie nach Möglichkeit immer eine Bestätigung für die Abgabe.

Gelten Tiere als Fundsachen?

Tiere sind zwar keine Gegenstände, es gelten hierfür jedoch dieselben Regeln. Der Fund eines herrenlosen Tieres, muss ebenfalls unverzüglich angezeigt werden. Sie können das Tier in ein Tierheim bringen. Falls Sie sich selbst darum kümmern haben Sie Anspruch auf Ersatz der Futter- und Arztkosten. Einen Finderlohn gibt es bei gefundenen Tieren ebenfalls. Dieser beträgt 3% vom Wert des Tieres. Sollte sich der Besitzer innerhalb eines halben Jahres nicht melden, können Sie das Tier behalten.

Besonderheiten beim Schatzfund

Als Schatz gelten Sachen, die solange verborgen waren, dass der Besitzer nicht mehr zu ermitteln ist. Für einen Schatzfund sieht das BGB gesonderte Regelungen vor. Sollten Sie beispielsweise auf einem fremden Grundstück einen solchen Schatz finden gehört die Hälfte davon Ihnen und die andere Hälfte dem Grundstückseigentümer. Erfolgt der Fund bei Abbrucharbeiten gilt nach allgemeiner Rechtsprechung der Arbeiter als Finder und nicht der Arbeitgeber. Zu beachten ist, dass die Ausgrabungs- und Denkmalschutzgesetze der Länder unterschiedliche Regelungen vorsehen können.

Sie sollten Fundsachen immer abgeben

Geben Sie Fundsachen immer ab. Damit sind Sie nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite, Sie tun auch dem Besitzer einen großen Gefallen. Insbesondere bei persönlichen Dingen wie Kreditkarte oder Personalausweis ist die Neubeschaffung zeitaufwendig und teuer. Falls Sie einmal etwas verlieren freuen Sie sicher auch über einen ehrlichen Finder.

Mein Name ist Bechthold Christiane und schreibe leidenschaftlich Fachartikel. In meiner langen Berufslaufbahn kann ich eine 30-jährige Tätigkeit im Medien-, Kredit und medizinischen Bereich vorweisen. Ich überzeuge mit meiner Zuverlässigkeit und Qualität von journalistischen Fachberichten.

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