BGH-Urteil: Extra-Gebühren bei Paypalzahlung und Sofortüberweisung zulässig
Die Paypalzahlung und Sofortüberweisung sind aus der Welt des Online-Shoppings nicht mehr wegzudenken. Beide Bezahlmethoden funktionieren schnell und sind unkompliziert. Einige Unternehmen haben jedoch für die Bezahlvariante, z.B. beim Bezahlen mit Paypal Extra-Gebühren verlangt. Gegen diese Gebührenerhebung hatte die Wettbewerbszentrale in einem langjährigen Rechtstreit durch mehrere Instanzen geklagt. Zu Recht? Darüber hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Was dabei herausgekommen ist, erfahren Sie hier.
Wie funktioniert Paypal und die Sofortüberweisung?
Die Paypalzahlung gehört nach wie vor zu den beliebtesten Online-Zahlungsarten. Mit Paypal können Sie Ihre Ware, die Sie online kaufen, direkt bezahlen. Da Sie Paypal mit Ihrem Bankkonto verknüpfen müssen, wird der Rechnungsbetrag direkt von Ihrem Bankkonto abgebucht. Der Händler erhält von Paypal dann den Rechnungsbetrag sofort überwiesen.
Ähnlich funktioniert die Sofortüberweisung. Allerdings müssen Sie sich hier nicht irgendwo registrieren und ein virtuelles Konto erstellen, sondern benötigen hier lediglich Ihre Online-Banking-Daten.
Bei beiden Bezahlmethoden erfolgt die Überweisung innerhalb von wenigen Minuten.
Warum verlangen Firmen Gebühren für die Nutzung von Paypal und Sofortüberweisung?
Die Bezahldienste erheben Gebühren, wenn ein Verkäufer oder Dienstleister seinen Kunden die Paypalzahlung zur Verfügung stellt. Das ergibt bei Käufen mit Paypalzahlung bei einem Einkaufswert von unter 2000 Euro eine variable Gebühr von 2,49 Prozent und eine Transaktionsgebühr von 0,35 Cent und kann sich nach oben hin steigern. Gebühren erhebt auch die Sofort GmbH (Sofortüberweisung) beim Verkäufer. So hatten Unternehmen wie Flixbus für die Bezahlvariante selber Gebühren für die Nutzung der Bezahldienste erhoben, die wiederum der Kunde bezahlen musste. Die Gebühr richtete sich nach dem Preis des gekauften Produkts.
Die gesetzliche Regelung
In § 270a S.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)1 heißt es
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.“
Das seit 2018 gültige Gesetz fußt auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie und soll den Zahlungsverkehr erleichtern und den Verbraucher schützen.
Was war Grundlage für das BGH-Urteil?
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat gegen auf Unterlassung Flixbus wegen Verletzung des § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit § 270a BGB geklagt. Das Landgericht München hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München wiederum hatte die Klage abgewiesen.
Die Gebühren wie die der Paypalzahlung sind laut Rechtsprechung des BGH zulässig.
Das BGH-Urteil zur Extra-Gebühren bei Paypalzahlung und Sofortüberweisung
Der BGH hat im Verfahren I ZR 203/192 beschlossen und verkündet, dass derartige Gebühren zulässig sein können. In der Begründung wurde angeführt, dass die Paypalzahlung und die Überweisung der Sofort GmbH nicht von der Norm des § 270a BGB erfasst seien. Die Gebühren würden nicht aufgrund der Zahlung erhoben, sondern ergäben sich aus den Dienstleistungen der jeweiligen Bezahldienste. Dies betrifft beispielsweise die Bonitätsprüfung durch die Sofort GmbH. Es handele sich bei der Nutzung der Bezahldienste außerdem weder um eine SEPA-Überweisung, noch um eine SEPA-Lastschrift. Bei der Überweisung via Sofort GmbH würde die Überweisung nicht vom Kunden selbst veranlasst, weshalb es sich auch nicht um eine SEPA-Überweisung handele. Sie würde von der Sofort GmbH im Auftrag des Kunden ausgelöst. Bei Paypal liegt hauptsächlich ein Geld-Transfer vor. Ist das Konto allerdings nicht gedeckt, kommt es zu einer Überweisung oder einer Lastschrift. Dennoch beziehen sich auch in einem solchen Fall die Gebühren auf die Einschaltung des Dienstes selbst.
Was bedeutet das BGH-Urteil jetzt für die Kunden?
Paypal selbst hatte seine Nutzungsbedingungen dahingehend verändert, dass Händler keine Nutzungsaufschläge berechnen dürfen. Für jene Unternehmen, für die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Geltung haben, wurden laut eigener Erklärung von Paypal entsprechende Vereinbarungen getroffen. Zwar können Händler die Extra-Gebühren von Ihren Kunden verlangen, allerdings wird wahrscheinlich der Großteil darauf verzichten. Die Paypalzahlung wird also voraussichtlich trotz des Urteils gebührenfrei bleiben. Wie es sich mit Bezahlungen per Sofortüberweisung verhält, lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht sagen.