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Reiserücktritt bei Urlaubsreisen – Lohnt sich eine Reiserücktrittsversicherung?

Beitrag wurde aktualisiert am 05.01.2024
Reiserücktritt bei Urlaubsreisen

Die Corona-Inzidenzen in Deutschland erreichen aktuell Höchstwerte, sodass die Planungen für den Sommerurlaub aktuell schwierig sind. Natürlich sollten Sie früh Ihren Urlaub buchen, um von Frühbucherrabatten zu profitieren. Aber aktuell weiß keiner genau, ob es bis dahin für das Reiseziel bestimmte Einreisebeschränkungen geben wird. Das hängt natürlich sehr stark davon ab, wie sich die Corona-Lage entwickelt. Seit Anfang der Corona-Pandemie spielt das Thema Reiserücktrittversicherung  eine wichtige Rolle. In welchen Fällen greift diese Versicherung, damit Sie nicht die Stornokosten bezahlen müssen?

Können Sie einfach Ihre Reise kurzfristig absagen?

Egal, ob an Ihrem Urlaubsort Reiseeinschränkungen gelten oder Sie aufgrund einer dringenden Familienangelegenheit unabkömmlich sind: Grundsätzlich bleibt eine Urlaubs- oder Flugstornierung immer Ihnen selbst überlassen. Fraglich ist allerdings, ob der Reiserücktritt bei Urlaubsreisen ohne finanzielle Einbußen möglich ist. Die Reiseveranstalter und Fluggesellschaften verlangen in der Regel eine Entschädigung in Form von Stornogebühren. Es gibt jedoch Umstände, unter denen die Touristik-Unternehmen diese nicht berechnen dürfen. In diesen Fällen werden  Ihre Reisekosten komplett erstattet.

Bei welchen Fällen trägt der Veranstalter bei Reiserücktritt die Kosten?

Ob Sie die Kosten beim Reiserücktritt von Urlaubsreisen voll erstattet bekommen, ist gesetzlich geregelt. Allerdings sind diese manchmal sehr unscharf, sodass es häufig zu Streitigkeiten kommen kann.

Gute Chancen, um von der Reise zurückzutreten ohne Stornokosten haben Sie, wenn

  • der Veranstalter die Reise nach Vertragsabschluss wesentlich verändert hat. Das kann zum Beispiel die Unterbringung am Urlaubsort, die Flugzeiten, den Start- oder Zielflughafen betreffen
  • der Veranstalter den Reisepreis mehr als acht Prozent als im Vertrag vereinbart anhebt

Können Sie von der Reise bei höherer Gewalt zurücktreten?

Deutlich komplexer ist der Reiserücktritt bei Urlaubsreisen, wenn „Höhere Gewalt“ im Spiel ist. Das Gesetz spricht zwar von „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Zielort“, lässt jedoch offen, um welche Umstände es sich handelt. Vielfach landen solche Fälle vor Gericht. Erdbeben, Hurrikans, Vulkanausbrüche oder Überschwemmungen können in die Kategorie „Höhere Gewalt“ fallen – vorausgesetzt, das jeweilige Reiseziel ist stark davon betroffen. Terroranschläge oder politische Unruhen in der Urlaubsregion können ebenfalls ein Grund für eine kostenlose Stornierung sein. Mitunter werden solche Ereignisse von den Reiseveranstaltern allerdings als allgemeines Lebensrisiko eingeordnet, weshalb sie für einen Reiserücktritt bei Urlaubsreisen nicht ausreichend sind.

Bei Gefährdung der Gesundheit werden in der Regel auch die Kosten erstattet

Gesundheitliche Gefährdungen am Urlaubsort – zum Beispiel durch das Zika-Virus, die Lungenkrankheit SARS oder eben das Corona-Virus – können ebenfalls Gründe für eine kostenlose Stornierung sein. Liegt eine Reisewarnung der Weltgesundheitsorganisation WHO vor, erhöht das die Chancen, den Reisepreis erstattet zu bekommen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für Ihr Urlaubsgebiet ausgegeben hat. Besteht für Urlauber aus den oben beschriebenen Gründen eine Gefahr für Leib und Leben, folgen Reiseveranstalter dieser Warnung und erstatten ihren Kunden die Reisekosten.

Reiserücktritt aus persönlichen Gründen: Wie hoch sind die Stornokosten?

Sollten Sie aus persönlichen Gründen von Ihrer Urlaubsreise zurücktreten, erheben die meisten Reiseveranstalter Stornogebühren. Deren Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern vielfach Bestandteil des Reisevertrags. Weit verbreitet ist eine Staffelung, die sich danach richtet, wie lange vor Reiseantritt die Absage erfolgt. Es gilt: Je kurzfristiger die Stornierung erfolgt, desto höher sind die Gebühren, die dem Veranstalter zustehen.

Reiserücktritt bei Urlaubsreisen immer schriftlich geltend machen

Am besten machen Sie Ihren Reiserücktritt bei Urlaubsreisen schriftlich geltend. In der Regel genügt zwar eine E-Mail an den Reiseveranstalter, ein Einschreiben ist jedoch die sichere Variante. Wenngleich eine Begründung des Reiserücktritts nicht erforderlich ist, so kann es für den Fall einer juristischen Auseinandersetzung jedoch nicht schaden. Nicht vergessen: Dem Reiseveranstalter eine Frist für die Rückzahlung der Reisekosten setzen. Empfehlenswert sind drei Wochen.

Stornogebühren durch eine Ersatzperson vermeiden

Wenn Sie Ihre Pauschalreise nicht antreten können und die Stornogebühren umgehen möchten, können Sie die Reise auf eine andere Person übertragen. Sie müssen allerdings den Reiseveranstalter rechtzeitig schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass eine andere Person an Ihrer Stelle die Reise antreten wird. Lediglich Mehrkosten, die durch die Reiseübertragung entstehen, kann der Reiseveranstalter auf Sie und Ihre Ersatzperson umlegen. Das können zum Beispiel Umbuchungsgebühren sein.

Wann lohnt sich eine Reiserücktrittversicherung?

Eine Reiserücktrittsversicherung lohnt sich zum Beispiel bei teuren Fernreisen. Auch für Personengruppen mit einem besonders hohen Stornorisiko, wie Senioren oder Familien mit kleinen Kindern, kann sie sinnvoll sein. Die Versicherung springt ein, wenn Sie Ihren Urlaub aufgrund von Unfall oder Krankheit, einem Todesfall im engeren Familienkreis, unerwarteter Arbeitslosigkeit oder Impfunverträglichkeit nicht antreten können.

Bei den eingangs beschriebenen Rücktrittsgründen, zum Beispiel „Höherer Gewalt“, greift sie nicht. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen.

Tipp: Achten Sie beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung darauf, dass auch der Reiseabbruch mitversichert ist. So bekommen Sie auch die Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen erstattet, falls Sie vorzeitig vom Urlaubsort abreisen müssen.

Reiserücktritt bei Urlaubsreisen ist nur unter besonderen Umständen ohne Stornokosten möglich

Der Reiserücktritt bei Urlaubsreisen ist ärgerlich – doch umso ärgerlicher ist für viele urlaubsreife Kunden die Auseinandersetzung mit Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften. Vielfach weigern sich diese, die Kosten für die Reise zurückzuerstatten. Vor allem, wenn nicht „Höhere Gewalt“, sondern persönliche Beweggründe den Ausschlag für die Stornierung der langersehnten Traumreise gaben. Wer sich die Option eines Reiserücktritts offenhalten und gleichzeitig Geld für die nächste Urlaubsreise übrig haben möchte, ist mit einer Reiserücktrittsversicherung auf der sicheren Seite.

Mein Name ist Bechthold Christiane und schreibe leidenschaftlich Fachartikel. In meiner langen Berufslaufbahn kann ich eine 30-jährige Tätigkeit im Medien-, Kredit und medizinischen Bereich vorweisen. Ich überzeuge mit meiner Zuverlässigkeit und Qualität von journalistischen Fachberichten.

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