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Homeoffice während der Corona-Krise – Diese Kosten können steuerlich abgesetzt werden

Homeoffice während der Corona-Krise

Die anhaltenden steigenden Zahlen von Personen, die sich mit dem Coronavirus anstecken, veranlasste die Bundesregierung zu dem zweiten Lockdown in diesem Jahr. Neben Restaurants, Fitnesscentern und weiteren Freizeiteinrichtungen, die ihre Türen zum Schutz der Weiterverbreitung des Virus geschlossen halten müssen, sind auch die Etagen in den Büros zunehmend verwaist, weil die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter ins Homeoffice schicken. Durch Homeoffice während der Corona-Krise können Arbeitnehmer unter Umständen Kosten, die sie für das Büro aufwenden, von der Steuer absetzen. Was Sie tatsächlich steuerlich absetzen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Welche Voraussetzungen müssen für die steuerliche Absetzbarkeit für das Homeoffice erfüllt sein?

Damit das Finanzamt die Kosten in der Steuererklärung anerkennt, fordern die Behörden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Zimmer, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, muss ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden. Nicht anerkannt wird z.B. das Arbeiten an einem Laptop, der auf dem Couchtisch im Wohnzimmer steht.
  • In dem Raum dürfen sich nur die Gegenstände befinden, die der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit benötigt. Dies sind in der Regel, ein Schreibtisch, ein Stuhl, ein Ablagesystem und ein Büroschrank. Steht hier z.B. ein Fernseher oder ein Bett, versagt das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Kosten
  • Für eine offene Galerie, ein Durchgangszimmer oder die Arbeitsecke im Esszimmer können die Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Welche Kosten erkennt das Finanzamt für das Homeoffice an?

Steht dem Arbeitnehmer ein separater Raum für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung, kann er die folgenden Aufwendungen geltend machen:

  • Kauft der Arbeitnehmer Arbeitsmittel, die er ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit verwendet, handelt es sich um Werbungskosten, deren Absetzbarkeit vom Finanzamt nicht beanstandet wird. Zu diesen Arbeitsmitteln zählen z. B. Schreibpapier, Kopierpapier, Bleistift oder Kugelschreiber.
  • Auch die Anschaffung eines privaten Computers, der für betriebliche Zwecke genutzt wird, kann bei der Steuer geltend gemacht werden. Bei einem Laptop, der unter 800 Euro kostet, können die Kosten sofort abgeschrieben werden. Teurere Geräte müssen über die Laufzeit ihrer Nutzung (das Finanzamt geht von drei Jahren aus) abgeschrieben werden. Wird der Computer auch für private Zwecke genutzt, muss der Anteil der beruflichen Nutzung ermittelt werden. Die Kosten für die Anschaffung können in diesem Fall nur anteilig berücksichtigt werden.
  • Liegt der Raum, in dem sich das Homeoffice während der Corona-Krise befindet, in den eigenen vier Wänden, erkennt das Finanzamt den Abschreibungsbetrag an. Zahlt der Arbeitnehmer Miete, kann er diese als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen.
  • Sowohl bei der Abschreibung als auch bei der Miete dürfen die Kosten nur anteilig berücksichtigt werden. Maßgebend ist hier das Verhältnis zwischen der Größe des Arbeitszimmers und der Gesamtwohnfläche. Wohnt der Arbeitnehmer z.B. in einer 50-Quadratmeter großen Wohnung und hat er ein Arbeitszimmer von 10 Quadratmetern, können die monatlichen Mietzahlungen oder die Abschreibungen zu 1/5 in der Steuererklärung angesetzt werden.
  • Wird ein Arbeitszimmer neu eingerichtet oder müssen Renovierungsmaßnahmen vorgenommen werden, können alle Kosten steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Raum als Arbeitszimmer anerkannt wurde.
  • Bei der steuerlichen Anerkennung der Kosten für ein Arbeitszimmer ist zu beachten, dass diese nach der derzeitig geltenden Rechtslage auf 1.250 Euro pro Jahr gedeckelt sind. Die Regelung gilt auch für die Kosten, die für das Homeoffice während der Corona-Krise anfallen.

Welche Aufwendungen können für das Homeoffice während der Corona-Krise nicht abgesetzt werden?

Wer seine berufliche Tätigkeit während der Corona-Krise ausübt, kann nicht alle Kosten, die ihm während der Zeit entstehen, bei der Steuererklärung geltend machen. Hierzu zählen neben dem Aufwand für die Renovierung eines anderen Raums auch die Kosten der privaten Lebensführung. Diese fallen z.B. für das Mittagessen oder die Kleidung an. Derartige Aufwendungen gehören vollumfänglich zu den privaten Kosten.

Regierung fordert Steuerpauschale für Home-Office

Zur Unterstützung der Arbeitnehmer, die während der Corona-Krise im Homeoffice arbeiten, fordern einige Politiker, dass die Kosten mit einem Pauschalsatz angesetzt werden können. Ein abgeschlossener Raum als Arbeitszimmer – welches ursprünglich für die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten vorhanden sein muss – fällt als Voraussetzung weg. Von der neuen Pauschale sollen alle Arbeitnehmer profitieren, die im Homeoffice während der Corona-Krise arbeiten.

Laut den ersten Plänen ist vorgesehen, die Arbeitnehmer mit 5 Euro pro Tag (gedeckelt auf 600 Euro jährlich) zu subventionieren. Der Gesetzgeber hat hierzu noch keinen abschließenden Beschluss gefasst.1

Geplante Steuererleichterung für Homeoffice

Beim Homeoffice während der Corona-Krise entstehen dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die er steuerlich geltend machen kann. Zu den Werbungskosten rechnen alle Ausgaben, die für die beruflich benötigen Gegenstände (wie z.B. Laptop oder Schreibutensilien) benötigt werden. Auch die Miete erkennt das Finanzamt anteilig an. Da nicht alle Arbeitnehmer ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorweisen können, kam aus Politikerkreisen der Vorschlag, eine Steuerpauschale für Home-Office einzuführen. Von dieser Subvention sollen alle Arbeitnehmer profitieren. Fraglich bleibt, wann sie kommt und wie sie letztendlich gestaltet ist.

Mein Name ist Jörg Fockenbrock. Ich schreibe Texte und Bücher. Meine Freizeit verbringe ich am liebsten an der frischen Luft. Ich liebe weite Wanderungen und treffe mich gerne mit  Freunden und Bekannten. Als freiberuflicher Autor schreibe ich für creditSUN leidenschaftlich gerne Texte über alle möglichen Wirtschafts- und Finanzthemen.

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