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Lärmbelästigung durch Nachbarn – Welche Möglichkeiten haben Sie als Mieter?

Lärmbelästigung durch Nachbarn

Lärmbelästigung durch Nachbarn kann die Wohnqualität reduzieren und sich negativ auf das persönliche Wohlbefinden und die Gesundheit auswirken. Wann liegt eine Ruhestörung vor? Welche Möglichkeiten haben Sie, auf die Nachbarn einzuwirken? Und wenn alles nichts hilft, welche rechtlichen Schritte können Sie als letzten Ausweg einleiten? Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.

Rechtliche Vorgaben bei Lärmbelästigung

Es gibt verschiedene Arten der Lärmbelästigung durch Nachbarn. Beispiele sind Lärm durch Kinder, Hundegebell, der durch Rasenmäher und Laubbläser verursachte Lärm, laute Musik sowie andauernde Heimwerkerarbeiten, um nur einige Beispiele zu nennen. Für diese Lärmquellen gibt es gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen.

  1. Lärmbelästigung durch die Nutzung von lärmerzeugenden Maschinen: Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)

In der BImSchV1 finden Sie Regelungen für die Nutzung von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten in Wohngebieten. Danach ist die Nutzung an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. Dazu gehören unter anderem Rasenmäher und Heckenscheren.

Ein verschärftes Betriebsverbot gilt für Geräte, die besonders viel Lärm erzeugen. Nach der BImSchV dürfen sie lediglich von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 13 Uhr sowie zwischen 15 Uhr und 17 Uhr eingesetzt werden. Besonders viel Lärm erzeugen beispielsweise Vertikutierer und Laubbläser.

Von diesen Vorgaben kann es jedoch Abweichungen geben. Denn Städte und Gemeinden können die gesetzlichen Ruhezeiten der BImSchV individuell regeln. Das bedeutet, dass es in Mischgebieten sowie in Dörfern und Gemeinden zu anderslautenden Regelungen kommen kann. Ein Beispiel ist die Arbeit mit Gartengeräten, die ohne zeitliche Einschränkung erlaubt sein kann.

  1. Lärmbelästigung durch Nachbarn, insbesondere durch Kinder

In zahlreichen Urteilen kommen Richter zu dem Ergebnis, dass normaler Kinderlärm nicht als Lärmbelästigung angesehen werden kann. Allerdings sollten Eltern ihre Kinder dazu anhalten, die gesetzlichen und durch Verordnungen festgelegten Ruhezeiten einzuhalten. Bereits in einem Urteil vom 18. Mai 1982 hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach – 26 C 14/82 – entschieden, dass Kinderlärm keine Ruhestörung und deshalb zu tolerieren ist. Das gilt für den beim Spielen üblichen Lärm, für Lachen und Weinen ebenso wie für das nächtliche Schreien eines Babys.

Seit diesem Urteil nimmt in der Rechtsprechung die Toleranz gegenüber Kinderlärm zu. So hat unter anderem das Landgericht (LG) Wuppertal in einem Urteil vom 29. Juli 2008 – 16 S 25/08 – entschieden, dass Trampeln und Schreien in einer Mietwohnung keine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigt.2 Gleiches gilt für die gesellschaftliche Entwicklung, in der Kinderlärm immer häufiger als Ausdruck kindlicher Entfaltung angesehen wird. Das bedeutet, dass Nachbarn gezwungen sind, Kinderlärm in Wohnungen und auf Spielplätzen zu dulden. Das gilt unabhängig davon, ob die Lärmbelästigung durch die Kinder an verbotenen oder erlaubten Stellen stattfindet. Allerdings sind auch von Kindern die ortsüblichen Ruhezeiten einzuhalten. Das ist insbesondere die zwischen 22 Uhr und 7 Uhr geltende Nachtruhe.

  1. Lärmbelästigung durch Nachbarn: Hundebellen

Die Lärmbelästigung durch Nachbarn kann auch durch Hunde bedingt sein. Es ist nicht möglich, einem Hund das Bellen zu verbieten. Allerdings darf das Bellen eine Gesamtdauer von 30 Minuten am Tag nicht übersteigen. Das bedeutet, dass Nachbarn Hundebellen nicht länger als 10 Minuten am Stück tolerieren müssen. Fortgesetztes Bellen während der Mittagsruhe in der Zeit zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie während der Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr kann nach § 117 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

  1. Lärmbelästigung durch Nachbarn: Musik

Musik hören und Feiern im Garten sind grundsätzlich erlaubt, wobei auf eine angemessene Lautstärke zu achten ist. Ab 22 Uhr muss die Anlage auf Zimmerlautstärke gestellt werden. Das gilt sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich. Grund ist der Beginn der ab 22 Uhr geltenden gesetzlichen Nachtruhe. Wer sich dieser gesetzlichen Regelung widersetzt, riskiert ein Bußgeld, das eine Höhe von bis zu 5.000 Euro erreichen kann.

Lärmbelästigung durch Nachbarn – was tun gegen laute Nachbarn?

Um sich gegen Lärmbelästigung durch Nachbarn zu wehren, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die, abhängig von der Einsicht und der Kooperationsbereitschaft der Nachbarn, an Intensität gewinnen.

Der erste Schritt ist, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Zeigen laute Nachbarn keine Einsicht, empfiehlt es sich, ein Lärmprotokoll zu führen. Je sorgfältiger es geführt wird, umso mehr gewinnt es an Beweiskraft. Mögliche Inhalte eines Lärmprotokolls sind beispielsweise:

  • Art der Lärmbelästigung beziehungsweise Ruhestörung
  • Genaue Uhrzeit
  • Dauer der Lärmbelästigung
  • Wiederholungsfrequenz
  • Notwendigkeit, die Fenster zu schließen oder während eines Gesprächs die eigene Stimme zu erheben
  • Aufwachreaktionen und Einschlafprobleme
  • Störungen des konzentrierten Arbeitens, insbesondere im Home Office
  • Beschreiben der Ruhestörung, zum Beispiel dumpf, durchdringend oder schrill

Natürlich bleibt es Ihnen überlassen, detaillierte Angaben zu machen. Wichtig ist, dass das Lärmprotokoll der individuellen Situation entspricht. Tatsächlich haben nur konkrete und selbst erlebte Beispiele rechtlich Bestand. Das können Sie dann Ihrem Vermieter bzw. Hausverwaltung melden. Da Lärm auch eine Beeinträchtigung der Wohnqualität bedeutet, liegt hier ein Mangel vor. Sie müssen Ihrem Vermieter die Möglichkeit geben, den Mangel zu beheben. Erst nach mehreren erfolglosen Versuchen ist eine Mietminderung denkbar.

Erst in einem weiteren Schritt sollten Sie bei anhaltender Lärmbelästigung durch Nachbarn die Polizei rufen. Wirkungsvoller ist, wenn sich mehrere Nachbarn zusammentun und gemeinsam die Polizei rufen. Sofern Sie zur Miete wohnen, können Sie den Sachverhalt dem Vermieter melden. Dieser hat Mietern gegenüber eine allgemeine Schutzpflicht im Sinne des § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu erfüllen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haben Sie bei fortdauernder Lärmbelästigung durch Nachbarn unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, eine Mietminderung wegen Lärm geltend zu machen. Für eine Mietminderung ist wiederum das Lärmprotokoll eine wichtige Voraussetzung.

Suchen Sie immer erst einmal das Gespräch mit Ihren Nachbarn

Lärmbelästigung durch Nachbarn kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Dadurch wird nicht nur das Wohlbefinden betroffener Personen beeinträchtigt. Auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit sind möglich. In einem ersten Schritt ist es sinnvoll, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Erst wenn diese Maßnahme nicht fruchtet, können Sie weitere Schritte einleiten. Voraussetzung für eine Mietminderung wegen Lärm ist ein Lärmprotokoll, das als Beweismittel dient. Bevor Sie eine Mietminderung anstreben, sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Wer die Mietminderung zu hoch ansetzt, riskiert eine Kündigung der Mietwohnung. Lassen Sie es nicht darauf ankommen, sondern holen Sie rechtzeitig juristischen Rat ein. Wenn Sie sich den Ärger allerdings ersparen wollen und alle außergerichtlichen Versuche gescheitert sind, dann kann ein Umzug die bessere Lösung sein.

Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.

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