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Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Wohnrecht?

Mieterhöhung

Nießbrauchrecht und Wohnrecht sind beide mit einem Nutzungsrecht verbunden, das im Zusammenhang mit einer Immobilie stehen. Trotz dieser Gemeinsamkeit gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Wohnrecht.  Welche Vor- und Nachteile bieten diese Nutzungsrechte?

Was versteht man unter einem Nießbrauchrecht?

Das Nießbrauchrecht gestattet dem Rechteinhaber, alle Nutzungen aus der Immobilie zu ziehen, für die er dieses Recht erhalten hat. Das Nießbrauchrecht muss zwingend im Grundbuch vermerkt werden. Außerdem muss der Nießbraucher sich gegenüber dem Eigentümer dazu verpflichten, die Immobilie zu bewirtschaften und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Sind während der Zeit Erhaltungsaufwendungen notwendig, ist der Nießbraucher für die Kostenübernahme zuständig. Zudem werden ihm die Kosten für die öffentlichen Lasten – Grundsteuer, Müll- und Abwassergebühren – aufgebürdet. Ein Recht auf den Verkauf der Wohnung kann aus dem Nießbrauch nicht abgeleitet werden.

Was ist Wohnrecht?

Das Wohnrecht ist eine rechtliche Dienstbarkeit, die in ihrem Umfang eingeschränkt ist. Dem Inhaber steht das Recht zu, die Wohnung für sich persönlich zu nutzen. Das Recht bezieht sich nach § 1093 BGB auch auf die Anlagen und Einrichtungen, die zu dieser Immobilie gehören. Das Wohnrecht an einer Immobilie kann an eine oder mehrere Personen übertragen werden. Allerdings ist es laut den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen, dass ein Eigentümer sich selbst ein Wohnrecht einräumt. Deshalb handelt es sich bei dem Wohnrecht um eine eingeschränkte Dienstbarkeit. Ein Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer das Wohnrecht für diese notariell bestätigt. Ohne die Beurkundung des Notars ist ein eingeräumtes Wohnrecht nicht rechtswirksam.

Zur Ausübung des Rechts sind nur die Personen berechtigt, die dort vermerkt sind. Das Wohnrecht einer Person kann derart gestaltet werden, dass auch die Familienmitglieder dieser Person den Rechteinhaber in der Immobilie besuchen dürfen. Ein eigenes Wohnrecht können Sie gegen den Eigentümer erst geltend machen, wenn dieser ihnen das Recht auf das Wohnen in der Immobilie gewährt hat. Für die Übernahme der laufenden Kosten oder der öffentlichen Abgaben ist der Inhaber eines Wohnrechts nicht verantwortlich.

Wo liegt der Unterschied zwischen Nießbrauchrecht und Wohnrecht?

Nießbrauchrecht und Wohnrecht stehen beide im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht einer Immobilie. Das Nießbrauchrecht einer Immobilie geht allerdings noch weiter. Während das Wohnrecht beinhaltet, dass der Rechteinhaber die Wohnung persönlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann, hat der Inhaber des Rechts am Nießbrauch der Immobilie auch die Möglichkeit, die Erträge, die mit dieser Immobilie verbunden sind, für sich zu vereinnahmen.

Beispiel:

Ein Hauseigentümer überschreibt das Haus auf seinen Sohn, weil er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, die laufenden Kosten zu tragen. Mit der Überschreibung wird der Sohn zum Eigentümer der Immobilie. Ihm steht das Recht zu, mit der Immobilie zu verfahren, wie er möchte. Dies bedeutet, er könnte das Haus auch verkaufen. Behält sich der Vater jedoch ein Wohnrecht vor, darf er in die Immobilie weiter für seine eigenen Wohnzwecke weiter persönlich nutzen.

Wird bei der Übertragung des Nießbrauchrechts einer Wohnung vorbehalten, hat der Nießbraucher das Recht, die Erträge für sich daraus zu verbuchen. Dies kommt in Betracht, wenn es um die Übertragung des Rechts an einer vermieteten Immobilie geht. Insofern weichen das Nießbrauchrecht und Wohnrecht voneinander ab.

Können Nießbrauchrecht und Wohnrecht gleichzeitig geltend gemacht werden?

Nießbrauchrecht und Wohnrecht können durchaus nebeneinander in Anspruch genommen werden. Dabei hat die Person, die selbst eine Wohnung in einem Haus nutzt, die Möglichkeit, die anderen Stockwerke zu vermieten und die Erträge der Mieter für sich zu vereinnahmen.

Für welches Recht sollten Sie sich wann entscheiden?

Weil Nießbrauchrecht und Wohnrecht sich unterscheiden, sollte man wissen, für welches Recht man sich wann entscheiden sollte. Die Einräumung des Wohnrechts kommt immer in Betracht, wenn ein Eigentümer nach dem Eigentümerwechsel entweder die gesamte Wohnung oder den Teil eines Hauses weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen möchte. Wird ein lebenslanges Wohnrecht wie z.B. bei einer Immobilienverrentung eingeräumt, hat der neue Eigentümer nach der Umschreibung im Grundbuch keine Möglichkeit, dem früheren Eigentümer das Recht auf ein lebenslanges Wohnen in dem Haus streitig zu machen. Das Nießbrauchrecht bietet nur dann Vorteile, wenn mit der Immobilie Mieteinnahmen erzielt werden. Der Nießbraucher darf die erzielten Mieterträge für sich vereinnahmen. Ob er noch der Eigentümer der Immobilie ist, spielt für diese Regelung keine Rolle.

Was Sie über das Nießbrauchrecht und das Wohnrecht wissen müssen

Das Wohnrecht und das Recht am Nießbrauch einer Wohnung beziehen sich beide auf das Nutzungsrecht an einer Immobilie.

Das Wohnrecht räumt dem Rechteinhaber ein, die Wohnung selbst zu nutzen und dort Freunde und Verwandte zu empfangen. Wichtig ist, dass das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen wird. Anderenfalls entfaltet es keine Rechtswirkung nach außen.

Das Nießbrauchrecht bezieht sich auf die Erträge, die mit einer Immobilie erzielt werden können. Handelt es sich z. B. um eine Mietwohnung, kann der Nießbrauchrechtinhaber die Mieteinnahmen für sich vereinnahmen. Es besteht in diesem Fall keine Verpflichtung, dass der Eigentümer der Immobilie an den Mieteinnahmen beteiligt werden muss.

Mein Name ist Jörg Fockenbrock. Ich schreibe Texte und Bücher. Meine Freizeit verbringe ich am liebsten an der frischen Luft. Ich liebe weite Wanderungen und treffe mich gerne mit  Freunden und Bekannten. Als freiberuflicher Autor schreibe ich für creditSUN leidenschaftlich gerne Texte über alle möglichen Wirtschafts- und Finanzthemen.

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