Darlehen als Betriebsausgabe absetzen – Irrtum oder Wahrheit?
In den letzten zehn Jahren hat sich die Steuer- und Abgabenlandschaft in Deutschland enorm verändert. Ursprünglich war die schwarz-gelbe Bundesregierung angetreten, die Besteuerung zu vereinfachen. Hören Sie vielleicht noch den Tenor: „Steuersätze runter – Bemessungsgrundlagen rauf“? Schon seit 2007 wurde der Umsatzsteuersatz von 16 auf 19 Prozent erhöht, was einer Steigerung um beinahe ein Fünftel entsprach. Eine wirkliche Entlastung gab es im Wesentlichen aber bei der Kapitalertragsbesteuerung von Privatanlegern!
Gewerbesteuerberechnung bei Aufnahme eines Kredits
Leider haben weder die Steuerreform 2008 – und die nachfolgenden Änderungen – eine grundlegende Besserung des Blicks auf den Kredit als Betriebsausgabe gebracht. Für Darlehen als Betriebsausgabe und auch Leasing-Modelle gilt leider immer noch eine Gewerbesteuerberechnung in mehreren Schritten.
Der Gewerbeertrag: Eigentlich eine gute Kennziffer für Leistungsfähigkeit und Besteuerung
Bei der Berechnung des Gewerbeertrags gibt es viele Posten, die vergleichsweise einfach und logisch verbucht werden können. Gezahlte Löhne und Gehälter sowie deren Lohnnebenkosten sind unstrittige Betriebsausgaben und mindern den Gewerbesteuerertrag. Ähnliches gilt beispielsweise für die gezahlte Miete für ein Ladengeschäft, eine Halle oder das Büro.
Schwieriger wird es schon bei Maschinen und Anlagen, die die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter überschreiten. Diese können nicht im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden, sondern müssen gem. einer allgemein gültigen Tabelle über mehrere Jahre abgeschrieben werden (-> AfA-Tabelle).
Bei Autofinanzierungen und Leasing dürfen die Zahlungen an die Leasinggeber zwar abgesetzt werden, im nächsten Schritt werden diese aber teil- und unverständlicherweise wieder zugeschlagen.
Die nachträgliche Korrekturbuchung: Darlehen als Betriebsausgabe nicht zu Vollkosten absetzbar
Der § 8 des Gewerbesteuergesetzes beschreibt den Prozess der Hinzurechnung. Dieser gilt für alle Unternehmen, bei denen der Abzug der diversen Kosten für Leasing und Kredite über 100.000 Euro gelegen hat. Von den vorher korrekt abgezogenen Zinsen und Bankgebühren beim Darlehen als Betriebsausgabe muss ein Viertel wieder hinzugerechnet werden. Bei Leasingausgaben wäre es ein Fünftel bei „beweglichen Gütern“ (z. B. Nutzfahrzeugen), die Hälfte bei nicht beweglichen Gütern des Anlagevermögens. Da der Gewerbeertrag wieder um diese Positionen erhöht wird, kann die Frage „Darlehen als Betriebsausgabe absetzen – Irrtum oder Wahrheit?“ nicht mit einem klaren Ja oder Nein beantwortet werden. Zinsen oder auch Leasinggebühren können entsprechend den steuerlichen Regelungen nur zu einem Teil abgesetzt werden. Absetzbarkeit der Zinsen sind in der Höhe begrenzt
Obwohl es sicherlich eine gute Begründung dafür gab, die Absetzbarkeit der Zinsen in ihrer Höhe zu begrenzen (Stichwort: Gewinnverlagerung auf ausländische Finanzholdings), leidet insbesondere der Mittelstand unter dieser Regelung. Mit der Zurechnung von Zinsen und Leasingausgaben zum Ertrag wird de facto eine fiktive Gewinnkomponente geschaffen.
Die Gewerbesteuer wird ab einem bestimmten Freibetrag berechnet und beträgt immerhin 3,5 % des für die Einkommensteuer geltenden Gewinns multipliziert mit einem Hebesatz, der vom Gemeinde- oder Stadtrat festgelegt wird. In München wird dieser mit 490 (Faktor 4,90) berechnet, in Pullach (dem Sitz einer weltweit führenden Autovermietung) würde der Hebesatz 260 (Faktor 2,60) berechnet.
Der Unternehmer zahlt also Gewerbesteuer auf Beträge, die gar nicht als Gewinn bei ihm „angekommen“ sind. Ähnlich seltsam ist die Logik bei der Nicht-Mehr Absetzbarkeit der Gewerbesteuer: Seit 2008 kann diese gezahlte Steuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Kritik: Steuerungswirkung der teilweisen Nicht-Absetzbarkeit der Zinsen für Darlehen als Betriebsausgabe
Berichte der OECD oder auch des IWFs beklagen zu Recht die in vielen Bereichen doch sehr hohe Steuerlast in Deutschland. Zudem sollten Steuern so erhoben werden, dass sie keine künstliche Lenkungswirkung in die eine oder andere Richtung erzielen.
Wenn Sie die Zinslast beispielsweise für ein neues Rechenzentrum mit den voll absetzbaren Kosten für den Kauf von IT-Dienstleistungen bei einem „Cloud Service Provider“ vergleichen, dann verzerren die steuerlichen Regelungen unter Umständen sogar die innerbetriebliche „Make-or-buy“-Entscheidung. Damit stellt sich die Frage, warum denn der Besitz von Infrastruktur unterschiedlich von der reinen Anmietung/Beauftragung gehandhabt werden soll!
Zudem kehrt die nicht mehr volle Absetzbarkeit von Leasing-Gebühren die jahrzehntelange Auffassung der Wirtschaftsförderung um! Leasing von Luftfahrzeugen oder auch Schiffen wurde früher sogar gefördert in dem es Zuschüsse oder steuerliche Erleichterungen gab.
Darlehen als Betriebsausgabe sind nicht ganz absetzbar
Deshalb kann durchaus gesagt werden, dass das nicht mehr vollständige Absetzen vom Darlehen als Betriebsausgabe wirtschaftspolitisch durchaus ein Fehler sein kann. Dieser Fehler wird allerdings erst dann wieder deutlich sichtbar, wenn die Kreditzinsen kräftigt ansteigen und die Unternehmerinnen und Unternehmer damit auf einen Teil der Zinsen auch noch Steuern bezahlen müssen. Wenn Darlehen als Betriebsausgabe nicht ganz absetzbar sind, dann werden Unternehmen unnötig belastet werden.
Fast könnte man von einer ähnlichen Ungerechtigkeit sprechen wie bei Kleinunternehmen, die für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages fiktive Mindesteinnahmen angeben und die daraus entstehenden Beiträge bezahlen müssen.
Es gibt viele ähnliche Ungerechtigkeiten wie die Problematik der Darlehen als Betriebsausgabe im Steuerrecht, weshalb die Deregulierung bzw. der Bürokratieabbau ein bedeutendes Ziel bleiben.
Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner & Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.