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Liebhaberei oder Gewerbebetrieb – Wann müssen Sie ein Gewerbe anmelden?

Liebhaberei oder Gewerbebetrieb

„Liebhaberei“ mag wie ein umgangssprachlicher Begriff klingen, ist aber exakt so im deutschen Steuerrecht verankert:  Die Liebhaberei ist das Ausüben einer Tätigkeit ohne feste Gewinnerzielungsabsicht. Damit wird zugleich der Unterschied zwischen Liebhaberei und Gewerbebetrieb deutlich. Letzteres werden mit der Absicht gegründet und betrieben, so einen Gewinn zu erzielen. Welche Folgen es hat, wenn das Finanzamt Ihr Gewerbe als Liebhaberei ansieht und wie Sie es verhindern können, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Unterschiede zwischen der Liebhaberei und einer gewerblichen Tätigkeit

Unterschiede zeigen sich nicht nur mit Hinblick auf die Begrifflichkeiten, sondern auch ganz konkret die steuerliche Behandlung. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass bei der Liebhaberei keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Das bedeutet aber nicht, dass die Tätigkeit aus steuerrechtlicher Sicht irrelevant wäre – sie wird nur anders als das Gewerbe behandelt. Das begründet sich steuerrechtlich weniger mit den erzielten Gewinnen, sondern viel mehr den steuerlich absetzbaren Verlusten.

Mit der Unterscheidung möchten die deutschen Steuerbehörden verhindern, dass betroffene Parteien einseitig profitieren. Allen voran gemeint sind damit laufende Gewerbe, die über Jahre Verluste steuerlich vorteilhaft einsetzen. Hier werden keinerlei Gewinne erzielen und mitunter auch gar nicht die Absicht verfolgt, diese überhaupt zu generieren. Für die Gewerbetreibenden entstände aufgrund der Absetzbarkeit der Verluste so jährlich ein erheblicher Steuervorteil, während aufgrund fehlender Gewinne nie Geld in die Steuerkasse fließt. Der rechtliche Stand der Liebhaberei, der auch zwangsvergeben werden kann, soll solche und vergleichbare Situationen verhindern.

Bei Liebhaberei können Sie keine Betriebsausgaben absetzen

Sofern das Finanzamt die Tätigkeit als Liebhaberei einstuft, gilt für die betroffene Person fortan der § 12 Nr. EStG. Das bedeutet, die „geschäftliche“ Tätigkeit wird komplett der privaten Lebensführung unterstellt. Im Gegenzug bedeutet das wiederum, dass die Tätigkeit selbst keinen ertragssteuerlichen Effekt generiert. Somit ist es der Partei außerdem nicht mehr möglich, etwaige Verluste zu einer persönlich vorteilhaften Steuerlast umzumünzen. Es ist nach § 165 AO ebenso möglich, dass das zuständige Finanzamt diese Veranlagung lediglich temporär vergibt und dann über einen Zeitraum, beispielsweise drei Jahren, die weitere Entwicklung der „geschäftlichen“ Tätigkeit verfolgt.

Das Hobby zum Beruf machen

An einem Beispiel lässt sich gut der Unterschied zwischen Liebhaberei und Gewerbe verdeutlichen. Nehmen wir an dieser Stelle an, eine Person hat besonderen Spaß daran Basic T-Shirts individuell mit Farbe, Aufnähern und Stickern zu verschönern. Diese spannenden Einzelstücke werden nach Fertigstellung für 40 Euro das Stück verkauft. Ein Blick auf die betriebswirtschaftlichen Vorgänge zeigt aber, dass die Person schon für das Basic T-Shirt mit Fair Trade Standard 35 Euro ausgibt. Die Farbe, Sticker und Aufnäher summieren sich auf etwa 5 Euro pro Shirt. In diesem Fall ist offensichtlich, dass mit keinem fertiggestellten T-Shirt überhaupt ein Gewinn einkalkuliert wird. Selbst wenn die Farbe oder Sticker einmal einige Euro günstiger wären, wäre der Gewinn bestenfalls zufällig entstanden. Offensichtlich handelt es sich also um ein Hobby, das die Person ausübt, weil es ihr einfach Spaß macht, eigene T-Shirts zu entwerfen und sie an andere Menschen zum Tragen zu verkaufen.

Anders sähe es aus, wenn die Person ihren Einkauf verändert und die T-Shirts fortan nicht mehr aus dem Fair Trade stammen, folglich also nur noch 25 Euro kosten. Nun würde plötzlich jedes verkaufte Shirt einen Gewinn von 10 Euro generieren. Wenn der Verkaufspreis jetzt nicht ebenfalls nach unten hin angepasst wird, wird von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sein. Es würde sich demnach um einen Gewerbebetrieb handeln.

Merksatz: Wenn die Betriebsausgaben dauerhaft und über einen längeren Zeitraum deutlich über den Betriebseinnahmen liegen, dann kann man meist von Liebhaberei ausgehen.

Betriebskosten nicht unverhältnismäßig in die Höhe treiben

Nicht legitim ist es, wenn Kaufmänner mit Absicht ihre Ausgaben so nach oben justieren, dass Buchgewinne konsequent ausbleiben. Wer also nur eine geringe Marge generiert und einen überschaubaren Gewinn hat, sollte keine großen Betriebsausgaben haben. Sie sollten sich nicht jedes Jahr eine neue luxuriöse Büroausstattung oder einen Luxuswagen als Firmenwagen kaufen, nur um keine Gewinne auszuweisen. Es ist die juristische Pflicht eines jeden Kaufmanns, Gewinne zu generieren.

Wer ein Gewerbe anmeldet und in den Anfangsjahren aufgrund höherer Investitionen Verluste schreibt, betreibt aber nicht automatisch Liebhaberei. Dann ist zu beurteilen, ob diese hohen Investitionen den Grundstein für künftige Gewinne legen – so wie es in der Betriebswirtschaft meist ist. Im Zweifel sollten Kaufmänner ihre Gewinnabsicht dokumentieren und Belege aufheben, um damit zu beweisen. Die Gewinnerzielungsabsicht muss nachvollziehbar dargelegt werden, selbst wenn das Gewerbe noch nicht profitabel angelaufen ist.

Wann ist ein Gewerbe anzumelden?

Ein Gewerbe ist dann anzumelden, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und die Tätigkeit regulär ausgeübt wird. In Deutschland hat nach Artikel 12 im Grundgesetz jede Person das Recht, ein eigenes Gewerbe aufzunehmen. Trotzdem gibt es natürlich Voraussetzungen: beispielsweise erworbene Berufsausbildungen/Meisterbriefe und besondere Unterrichtungen. Es kann also nicht jede beliebige Person in jeder beliebigen Branche ein Gewerbe eröffnen, selbst wenn gar keine Kenntnisse vorliegen oder es nur als Nebentätigkeit betrieben wird.

Steuerrechtlich wird der Gewerbebetrieb im § 15 Abs. 2 EStG geregelt. Dieser besagt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, diese regelmäßig beziehungsweise ständig ausgeübt wird und außerdem Gewinne damit erzielt werden sollen. Ein Beispiel hilft das zu verdeutlichen: Wer sich ein Paar limitierter Schuhe sichert und diese dann auf eBay verkauft, hat einen guten Fang gemacht, betreibt aber nicht direkt ein Gewerbe. Wer hingegen regelmäßig neue Schuhe kauft und sie mit Gewinn weiterverkauft, muss dafür ein Gewerbe anmelden.

Liebhaberei und Gewerbe entscheidend für die Steuererklärung

Beides ist eigentlich, wenn man nicht völlig blauäugig in eine geschäftliche Tätigkeit stolpert, gut zu unterscheiden. Liegt hier eine Gewinnerzielungsabsicht ab, so muss man immer ein Gewerbe anmelden. Wer aufwändige Marktanalysen, Margenkalkulationen, Marketingstrategien und Werbemittel schaltet beziehungsweise entwickelt, hat offensichtlich eine Gewinnerzielungsabsicht.  Ebenso wer aggressiv Kunden akquiriert, Geschäftsräume anmietet oder sogar Mitarbeiter anstellt. Als Gewerbetreibender müssen Sie immer eine Steuerklärung abgeben und können dementsprechend auch Betriebskosten absetzen. Wer Waren zum Herstellungspreis oder sogar darunter verkauft und auch sonst keine Pläne hat, mit der Tätigkeit irgendeinen Beitrag zum eigenen Lebensunterhalt zu leisten, betreibt in der Regel Liebhaberei. Bei einer Liebhaberei müssen Sie keine Steuern zahlen und können aber auch keine Betriebsausgaben geltend machen.

Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner & Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.

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