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Nebenjob bei Kurzarbeit: Gibt es eine Einkommensgrenze und was müssen Sie beachten?

Nebenjob bei Kurzarbeit

Die Corona-Krise führte dazu, dass aktuelle viele Unternehmen Ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken müssen. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen und Vorschriften konnten Unternehmen nicht oder nur sehr eingeschränkt wirtschaften. In anderen, sogenannten systemrelevanten Bereichen gibt es hingegen große Engpässe. Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ein Nebenjob bei Kurzarbeit gestattet ist und in welcher Höhe sie das Kurzarbeitergeld aufstocken können. Unser Artikel liefert Ihnen Antworten auf wichtige Fragen.

Mitarbeiter in Kurzarbeit erhalten Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit

Als Kurzarbeiter sind Sie beim Arbeitsamt registriert. Das Unternehmen, in dem Sie beschäftigt sind, muss für Sie die Kurzarbeit anmelden. Sie bekommen weiterhin Geld von Ihrem Arbeitgeber. Dieser kann sich die Zahlungen jedoch vom Arbeitsamt erstatten lassen. Aus diesem Grund ist die Meldung der Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, notwendig. Anders als ein Arbeitsloser müssen Sie dem Jobcenter aber nicht für die Annahme einer neuen Beschäftigung oder für Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Ihr Arbeitgeber hat jederzeit die Möglichkeit, den Arbeitnehmer wieder in Vollzeit zu beschäftigen. Besonders im Gast- und Hotelgewerbe wurden durch die Corona-Krise sehr viele Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt. Da die Zahlen der Neuinfektionen rasant gestiegen sind, musste die Regierung einen zweiten Lockdown beschließen. Auch das hatte zur Folge gehabt, dass Unternehmen wieder Kurzarbeitergeld beantragen mussten.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des letzten Nettoverdienstes. Wenn Sie mindestens ein Kind in Ihrem Haushalt betreuen, haben Sie Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld von 67 Prozent des Nettoverdienstes. Diese Zahlen gelten für die ersten drei Monate. Bei längerer Kurzarbeit können Sie bis zu 87 Prozent Ihres Nettolohns beanspruchen.

Achtung: Diese Regelung gilt nur, wenn Sie nach dem 31.12.2019 aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit sind.

Sind Sie auf einen Beschäftigungsanteil von null Stunden gesetzt, haben Sie Zeit für einen Nebenjob. Und dies ist grundsätzlich auch erlaubt. Sie müssen nur einige Dinge beachten.

Hauptarbeitgeber muss dem Nebenjob zustimmen

Es ist wichtig, dass Sie Ihren Hauptarbeitgeber von der Absicht, einen Nebenjob aufzunehmen, in Kenntnis setzen. Ihr Chef muss seine Zustimmung geben. Eine willkürliche Ablehnung ohne eine Angabe von Gründen ist jedoch nicht möglich. Der Hauptarbeitgeber darf nur dann eine Ablehnung aussprechen, wenn Ihre Arbeitsleistung darunter leidet. Und dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn Sie in Kurzarbeit sind.

Wichtig zu wissen:

In der Kurzarbeit kann Sie der Arbeitgeber jederzeit an Ihren Arbeitsplatz zurückrufen. Aus diesem Grund sollten Sie keinen Nebenjob mit Kündigungsfrist oder anderen langfristigen Verpflichtungen annehmen, sofern es sich nicht mit Ihrem Hauptjob koordinieren lässt. Teilen Sie am besten im Vorstellungsgespräch mit, dass Sie sich aktuell in Kurzarbeit befinden und eine flexible Kündigungsoption benötigen.

Einkommen aus dem Nebenjob und Kurzarbeitergeld

Als Arbeitnehmer können Sie mit dem alleinigen Bezug von Kurzarbeitergeld in finanzielle Schwierigkeiten kommen. Ein Nebenjob bei Kurzarbeit kann die Lücke füllen, die durch das reduzierte Einkommen entsteht. Doch dürfen Sie das Geld aus Ihrem Nebenjob behalten oder erfolgt eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld? Derzeit gibt es in Deutschland zwei unterschiedliche Gesetzeslagen, die auf die Anrechnung des Einkommens aus einem Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld Anwendung finden. Waren Sie schon vor dem 31. Dezember 2019 in Kurzarbeit oder erst danach?

Corona-Pandemie hat Einfluss auf die Regelungen zur Kurzarbeit

Im Januar 2020 erreichte Covid-19 das erste Mal Deutschland. Bis März schnellten die Zahlen so stark nach oben, dass die Bundesregierung eine weitreichende Beschränkung der sozialen Kontakte anordnete und einen Lockdown beschloss. In der Folge mussten viele Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen.

Die Regierung reagierte mit einer vorübergehenden Gesetzesänderung. Diese erlaubte eine Vereinfachung des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Die Regelung hat bis heute Bestand. Ziel ist es, Massenentlassungen zu vermeiden, weil Unternehmen vorübergehend nicht in der gewohnten Leistung arbeiten können. Als Stichtag definierte die Regierung den 31.12.2019. An diesem Tag gab es die ersten offiziellen Meldungen über einen Corona-Ausbruch in China. Kurzarbeit, die vor diesem Stichtag bereits feststand, steht mit der Pandemie nicht in Zusammenhang. Somit gilt in diesen Fällen für den Nebenjob bei Kurzarbeit die klassische Gesetzgebung.

Hinzuverdienst bis zur Höhe des Einkommens möglich

Möchten Sie einen Nebenjob bei Kurzarbeit ausüben und sind erst nach dem 31.12.2019 in Kurzarbeit gegangen, gelten für Sie die neuen Regelungen. Nach denen können Sie im Nebenjob so viel hinzuverdienen, bis Sie Ihr normales Nettogehalt erreicht haben. Sollten Sie mit dem Nebenjob Ihr normales Nettogehalt überschreiten, erfolgt eine Anrechnung des Kurzarbeitergeldes.

Ein Beispiel:

Sie verdienen 2.000 EUR netto und haben keine Kinder. Ihr Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettoverdienstes. Somit erhalten Sie 1.200 Euro. In Ihrem Nebenjob dürfen Sie nun 800 EUR netto im Monat verdienen, ohne dass eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt.

Wichtig zu wissen: Wenn Sie einen Minijob auf 450 EUR-Basis ausüben, erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Jeder Beschäftigte hat das Recht, einen Minijob auszuüben, sofern die Interessen des Hauptarbeitgebers dem nicht entgegen stehen.

Kurzarbeit hat Einfluss auf das Elterngeld

Beachten Sie, dass Kurzarbeit unter Umständen einen negativen Einfluss auf die Zahlung von Elterngeld hat. Der Berechnung des Elterngeldes liegen alle Einkünfte der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes zugrunde. Kurzarbeit kann die Höhe des Elterngeldes also verringern. Üben Sie jedoch einen Nebenjob bei Kurzarbeit aus, können Sie die Höhe des Elterngeldes positiv beeinflussen.

Wie viel Nebeneinkommen dürfen Sie verdienen, damit Ihr Kurzarbeitergeld nicht gekürzt wird?

Ein Nebenjob bei Kurzarbeit ist seit dem 1. Januar 2020 sinnvoll, da aufgrund Corona-Pandemie keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Einnahmen mit dem Kurzarbeitergeld und aus der Nebentätigkeit nicht das ursprüngliche Einkommen aus den Hauptjob übersteigt, ansonsten würde eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgen.

Zu beachten ist, dass Sie sich nicht bereits vor dem 31.12.2019 sich in Kurzarbeit befinden, denn dann gelten diese Sonderregelungen nicht.

Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.

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