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Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen: Prüfen Sie frühzeitig Rückzahlungspflichten!

Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen

Die Corona-Pandemie hat viele Solo-Selbstständige und kleinere Unternehmen schwer getroffen, mit diversen Unterstützungsleistungen verhindert der Staat eine Pleitewelle. Die erste wichtige Maßnahme in den Monaten März bis Mai 2020 war die Corona-Soforthilfe, zahlreiche Einzelunternehmer und kleine Firmen erhielten über die Bundesländer Einmalzahlungen. Auch die Aussetzung der Insolvenzpflicht hat dazu geführt, dass wahrscheinlich weniger Firmen Insolvenz anmelden mussten. Ein Jahr später drohen Rückzahlungen dieser Corona-Soforthilfen. Viele Empfänger sind jetzt verunsichert: Muss ich meine Soforthilfe jetzt zurückzahlen?

Corona-Soforthilfe: unbürokratische Unterstützung im Frühjahr 2020

Grundsätzlich handelt es sich bei der von Bund und Ländern gewährten Corona-Soforthilfe um einen Zuschuss, den Unternehmen behalten dürfen. Das unterscheidet diese Maßnahme von Hilfskrediten. Erfüllen Sie als Empfänger weiterhin alle Voraussetzungen für die Soforthilfe, entstehen keine Rückzahlungspflichten. Allerdings gehen viele Experten davon aus, dass eine genaue Überprüfung durch die Finanzbehörden zu zahlreichen Rückforderungen führt. Es lohnt ein Blick auf die Bedingungen, die es im Frühling 2020 für diese Soforthilfen gab. Die detaillierten Voraussetzungen unterscheiden sich genauso wie die Förderhöhen zwischen den Bundesländern, die Hauptkriterien galten aber deutschlandweit:

  • Antragssteller mussten glaubhaft versichern, dass ihnen durch die Corona-Pandemie Liquiditätsengpässe entstanden sind.
  • Sie mussten zudem darlegen, dass sie aufgrund dieser Engpässe Betriebskosten nicht mehr stemmen können.
  • Zusätzlich mussten sie versichern, dass die finanziellen Schwierigkeiten auf der Pandemie beruhen und das Unternehmen im Vorjahr noch wirtschaftlich gesund war.

Die Prüfung der Anspruchsberechtigung erfolgt erst jetzt

Mit einer raschen Antragsbewilligung haben die Landesbanken damals sichergestellt, dass betroffene Unternehmen unmittelbar ihre Zuschüsse erhalten haben. Eine Prüfung der strengen Zugangskriterien fand in der Regel nur oberflächlich statt. Viele Antragssteller haben die Zahlungen wahrscheinlich unberechtigt verbucht und werden nun Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen vornehmen müssen. Im Rahmen der Steuererklärung 2020 müssen sie ihre Anspruchsberechtigung detailliert nachweisen, die Finanzbehörden werden die Angaben aus dem Antrag in den nächsten Monaten mit den aktuellen Steuerdaten abgleichen. Ihr Augenmerk werden sie auf folgende Fragen legen:

  • Haben Unternehmen die Zuschüsse tatsächlich für Betriebskosten ausgegeben?
  • War der Umsatzeinbruch so gravierend, dass sie diese Betriebskosten nicht mehr zahlen konnten?
  • Sind mögliche Umsatzeinbußen von der Corona-Pandemie und den staatlichen Einschränkungen verursacht?

Bei einer Verneinung einer oder mehrerer dieser Fragen werden die Finanzämter vollständige oder teilweise Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen verlangen. Zinsen werden diese Rückforderungsbeträge erhöhen. Bei Falschangaben im Antrag drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen Betrug.

Müssen Sie die Soforthilfe teilweise oder vollständig zurückzahlen?

In den nächsten Monaten wird sich zeigen, dass vor allem zwei Gründe zu Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen führen werden:

  • Unternehmen haben geringere Umsatzeinbrüche und eine höhere Liquidität verzeichnet, als sie im Antrag prognostiziert haben. In diesem Fall dürfte es häufig zur Rückforderung eines Teilbetrags kommen. Die Finanzämter errechnen im Nachhinein detailliert, in welcher Höhe ein Anspruch auf den Zuschuss bestand. Strafrechtliche Folgen hat das nicht, weil Antragssteller im Antrag schätzen mussten.
  • Viele Empfänger dürften die Zuschüsse falsch ausgegeben haben. Das ist der schwerwiegendere Grund für Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen. Zahlreiche Medienberichte, Statements von Steuerberatern und andere Quelle deuten darauf hin, dass sich insbesondere Solo-Selbstständige zu wenig Gedanken über die Voraussetzungen gemacht haben.

Dabei hieß es bei den Anträgen auf Corona-Soforthilfen klar, dass die Länder die Zuschüsse ausschließlich für betrieblichen Finanz- und Sachaufwand gewähren. Zu diesen Betriebskosten zählen zum Beispiel:

  • Miete und Pacht
  • Kreditraten
  • Zahlungsverpflichtungen aus Leasingverträgen
  • Versicherungsprämien
  • Rechnungen für betriebliche Einkäufe

Explizit ausgeschlossen waren dagegen die Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts, Personalkosten und der bloße Ausgleich von Umsatzeinbußen.

Unberechtigte Corona-Soforthilfe: Handeln Sie schnell!

Vor allem Solo-Selbstständige dürften von Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen betroffen sein. Viele davon arbeiten von zu Hause aus und weisen deshalb keine oder nur geringe Betriebskosten auf. In diesem Fall erfüllen sie eine wesentliche Voraussetzung für diesen staatlichen Zuschuss nicht, sie müssen die Soforthilfe zurückzahlen. Auch bei einigen kleineren Firmen dürfte sich bei einer Betriebsprüfung herausstellen, dass zumindest ein Teil des Zuschusses unberechtigt war.

Bestenfalls prüfen Sie als Empfänger von sich aus, inwieweit Ihr Anspruch auf Corona-Soforthilfe existiert. Bei einer Rückzahlung berechnen die Finanzbehörden hohe Zinsen, eine zeitnahe Rückzahlung spart Ihnen unnötige Mehrkosten. Besondere Eile ist geboten, wenn das zuständige Finanzamt Ihre Angaben im Antrag als Betrug werten könnte. Sollten Sie das Geld für Lebenshaltungskosten oder ähnliches bereits ausgegeben haben, empfiehlt sich ebenfalls eine Kontaktaufnahme mit der Finanzbehörde. Bieten Sie eine Ratenzahlung an oder beantragen Sie eine Stundung. Es erweist sich in beiden Fällen als vorteilhaft, wenn Sie die Initiative ergreifen!
Die konkreten Regelungen zu den Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Einige Länder stellen hierfür Formulare bereit, bei anderen genügen formlose Schreiben. Wenn Sie sicher sind, dass Sie Soforthilfe zurückzahlen müssen, sollten Sie das Geld unabhängig von Rückforderungsbescheiden sogleich überweisen. Wichtig ist nur: Warten Sie nicht ab, bis sich das Finanzamt bei Ihnen meldet!

Ich heiße Quang Lam und arbeite bei der Hegner Möller GmbH als Marketing Director. Ich interessiere mich sehr stark für die Themen Finanzen und Sport. In meiner Freizeit gehe ich gerne laufen und betreibe auch einen Laufblog. Ich schreibe für den creditSUN Blog nur über die Themen, die mich auch wirklich interessieren.

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