Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf?
Wenn ein Gebrauchtwagen von Privat oder bei einem Händler gekauft wird, dann bilden sowohl die Gewährleistung als auch die Garantie für den Käufer zwei wichtige Merkmale der Absicherung. Besonders in Zeiten von Corona, wo einige Autohändler den Gebrauchtwagen auch online verkaufen, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Viele Verbraucher sind sich allerdings gar nicht darüber bewusst, dass es einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie gibt. Was jeder über seine Rechte beim Gebrauchtwagenkauf wissen sollte und wo der genaue Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie liegt, erklärt der folgende Beitrag. So können Käufer es zukünftig vermeiden, auf den Kosten für einen eventuellen Schaden oder Mangel an ihrem neuen Gebrauchtwagen sitzen zu bleiben.
Welche Rechte haben Sie beim Gebrauchtwagenhändler?
Grundsätzlich bestehen zwei unterschiedliche Regelungen, welche Verbraucher Sicherheit geben, wenn sich diese für den Kauf eines Gebrauchtwagens entscheiden. Diese sind:
- die freiwillige Händlergarantie
- die Gewährleistung, zu welcher der Händler rechtlich verpflichtet ist
Die Gewährleistung bedeutet dabei, dass für den Händler bezüglich etwaiger Mängel an Gebrauchtwagen eine Nachbesserungspflichtig besteht, die zwei Jahren umfasst. Diese Gewährleistung kann aber gegebenenfalls um ein Jahr verkürzt werden. Diese besteht schon zum Zeitpunkt der Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs. Bei der Garantie handelt es sich dagegen um eine Leistung, die durch den jeweiligen Verkäufer auf einer freiwilligen Basis erbracht wird. Auch hier ist die Haftung für spezielle Mängel an den Gebrauchtwagen eingeschlossen. In dieser Freiwilligkeit besteht der größte Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Es hängt immer von dem jeweiligen Vertrag ab, wie die Laufzeit der Garantie im Detail gestaltet ist und welche Fahrzeugkomponenten von ihr abgedeckt werden.
Welche Pflichten hat der Autohändler?
Bei einem Autokauf ist die Gewährleistung so geregelt, dass die Haftung für die Mängelfreiheit eines Gebrauchtwagens immer auf Seiten des Händlers liegt. Eine Pflicht zur Gewährleistung besteht bei einem Kauf bei einem privaten Verkäufer im Übrigen nicht. Wird der Gebrauchtwagen allerdings bei einem gewerblichen Händler erworben, dann besteht für diesen die Pflicht, das Fahrzeug in den versprochenen Zustand zu versetzen, wenn hier Mängel festgestellt werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Mängel schon zum Übergabezeitpunkt des Wagens bestanden haben und der Käufer von diesen nicht explizit in Kenntnis gesetzt wurde.
Bei Mängeln nach Autokauf wenden Sie sich an den Autohändler
Käufer eines Gebrauchtwagens sollten in jedem Fall beachten, dass ihre Rechte beim Gebrauchtwagenkauf immer das Recht auf Nacherfüllung einschließen. Das bedeutet, dass dem jeweiligen Händler die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den entsprechenden Schaden oder Mangel innerhalb einer festgelegten Frist zu beseitigen. Es ist nicht möglich, auf eigene Faust eine Werkstatt zu besuchen und im Nachhinein die Kosten für die erfolgte Reparatur von dem Händler zurückzufordern. Käufer haben allerdings das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Schaden auch nach mehreren Versuchen einer Reparatur nicht behoben werden kann.
Gilt die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf von privat?
Bei einem privaten Autokauf kann der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen. Entscheidend ist hierbei, was im Kaufvertrag steht. Besonders wichtig ist die richtige Formulierung, damit die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Hierbei können Verkäufer allerdings nicht Mängel ausschließen, die arglistig verschwiegen worden sind (z.B. unfallfrei oder falsche Angaben zu der Kilometeranzahl).
Gewährleistungsanspruch gelten nicht für Verschleißteile
Käufer müssen sich allerdings darüber bewusst sein, dass Schäden, die auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen sind, von dem Verkäufer nicht ausgebessert werden müssen. Dazu zählen zum Beispiel
- abgenutzte Bremsbeläge
- Kupplung
- Getriebe
- Zahnriemen
- Reifen
- etc
Versteckte Mängel fallen in die Gewährleistung
Auch versteckte Mängel müssen durch den Verkäufer beseitigt werden – vorausgesetzt, diese traten erst nach der Übergabe des Fahrzeuges auf und sind für die jeweilige Beschaffenheit und das Alter des jeweiligen Gebrauchtwagens nicht typisch.
Wenn Zweifel darüber bestehen, ob es sich bei den Mängeln nur um den normalen Verschleiß oder um einen Gewährleistungsfall handelt, ist es lohnenswert, einen Sachverständigen einzuschalten. Es ist darüber hinaus nicht möglich, durch Klauseln oder Zusätze im Vertrag die sogenannte Sachmängelhaftung auszuschließen. Etwaige Formulierungen sind rechtlich nicht wirksam.
Die Pflicht zur Gewährleistung besteht nur dann, wenn der Kaufvertrag zwischen einer privaten Person und einem Unternehmer geschlossen wird. Wenn der Gebrauchtwagen privat gekauft wird, besteht das Gewährleistungsrecht nicht. Dann ist nur entscheidend, ob im Kaufvertrag die Gewährleistungspflicht zusätzlich und auf freiwilliger Basis aufgenommen wurde.
Die Frist zur Gewährleistung umfasst zwei Jahre. Allerdings wird nur dann unweigerlich davon ausgegangen, dass schon zum Kaufzeitpunkt ein Mangel vorlag, wenn dieser in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf zu Tage tritt. Darüber hinaus liegt es beim Käufer nachzuweisen, dass kein Fehler in der Bedienung des Fahrzeugs den Mangel ausgelöst hat.
Garantie ist ein flexibler und freiwilliger Service
Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf besteht darin, dass die Garantie nicht rechtlich vorgeschrieben ist. Dennoch nutzen viele Händler dieses freiwillige Serviceangebot für ihre Kunden. Die Garantie ist dann in der Regel häufig im Verkaufspreis des Fahrzeugs inklusive oder kann zusätzlich – gegen einen entsprechenden Aufpreis – erworben werden. Die Garantie entspricht dabei einem Versprechen des jeweiligen Händlers, dass dieser die Reparatur von bestimmten Mängeln zukünftig übernehmen wird. Durch die Garantie ist der Käufer zusätzlich zu seiner Gewährleistung abgesichert. Eine Garantie kann z.B. folgende Punkte versichern:
- Elektrik
- Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, -regler und -begrenzer, Radbremszylinder
- Sicherheitssysteme
Wichtig ist zu wissen, dass im Garantiefall auch keine Verschleißteile abgesichert werden können.
Mein Name ist Laura und ich arbeite als freiberufliche Texterin, Bloggerin und Autorin. Ich schreibe besonders gerne über Themen zum aktuellen Nachrichtengeschehen, der Immobilien- und Finanzwelt sowie zu gesundheitlichen Themen. Die Zusammenarbeit mit CreditSun macht mir großen Spaß und ich freue mich, hier textsichere Unterstützung leisten zu dürfen.