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Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor und welche Strafen drohen Ihnen?

Beitrag wurde aktualisiert am 08.01.2024
Scheinselbstständigkeit

Die Scheinselbstständigkeit ist ein sehr kritisches Thema, das nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf. Sie sollten genau überprüfen, ob das Risiko besteht, da die finanziellen Konsequenzen schwerwiegend sein können. Lesen Sie nachfolgend, was Scheinselbstständigkeit genau bedeutet, wann sie vorliegen kann und mit welchen Folgen gerechnet werden muss, wenn man nicht als Selbstständiger gilt.

Was heißt Scheinselbstständigkeit?

Jeder Arbeitgeber möchte natürlich gern Steuern und Sozialabgaben sparen. Gleichzeitig sind die Kriterien oftmals auch unklar, sodass man unbeabsichtigt in eine Scheinselbständigkeit geraten kann. Doch das Problem ist: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Bei der Missachtung der Regeln kann es teuer werden. Daher ist es wichtig, dies zu vermeiden. Bei Scheinselbstständigen geht es darum, dass selbstständige Auftragnehmer als Arbeitnehmer versicherungspflichtig angemeldet werden müssen, aber nicht werden. Dies kann Auftraggeber und Auftragnehmer die Existenzgrundlage kosten, wenn es aufgedeckt wird. Entsprechende Prüfungen erfolgen oder werden veranlasst durch verschiedene Institutionen oder Personen wie:

  • Rentenversicherungsanstalt
  • Arbeitsgericht
  • Finanzamt
  • Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter
  • Sozialversicherungen
  • Krankenkasse
  • Auftragnehmer
  • Auftraggeber

Wann könnte Scheinselbstständigkeit vorliegen?

Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert, was Spielraum für Interpretationen zulässt. Da nicht abhängig beschäftigte Selbständige auf Rechnungsbasis arbeiten, fallen keine Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Bei Scheinselbständigen liegt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ein abhängiges, arbeitnehmerähnliches Arbeitsverhältnis vor. Sie erbringen für eine Firma unternehmerische Leistungen, pflegen mit dieser ein abhängiges Arbeitsverhältnis, das sozialversicherungspflichtig ist. Wenn der Auftragnehmer Anweisungen bekommt, könnte bereits eine Scheinselbständigkeit vorliegen. Dabei spielt die Gesellschaftsformen keine Rolle. Folgende Faktoren deuten auf eine Scheinselbstständigkeit hin:

  • Auftragnehmer ist weisungsgebunden oder in die Infrastruktur und Prozesse des Auftraggebers fest eingebunden
  • Selbstständiger hat feste Arbeitszeiten oder Reporting-Pflichten (automatisch erzeugte Berichte) gegenüber dem Kunden
  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
  • Zugewiesener Arbeitsplatz
  • Verwendung von Betriebsmitteln wie PC oder Fahrzeug
  • Feste Bezüge
  • Urlaubsansprüche
  • Nutzung einer Telefonnummer oder E-Mailadresse des Auftraggebers
  • Einbindung in das interne Berichtswesen

Welche Folgen müssen Scheinselbstständige befürchten?

Scheinselbstständige gehen ein großes Risiko ein, denn sie führen die Abgaben nicht wie vorgesehen ab, sodass sie sich strafbar machen. Aus steuerlicher Sicht gilt es als eine Art Schwarzarbeit. Bei einer Betriebsprüfung können bei den Lohn- und Sozialversicherungsbeiträgen Steuernachzahlungen im fünfstelligen Bereich fällig werden, die schlimmstenfalls eine Insolvenz nach sich ziehen. Sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer kann eine hohe finanzielle Belastung entstehen.

Achtung: Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Auftraggeber für den gänzlich nachgewiesenen Zeitraum der Scheinselbstständigkeit nachgezahlt werden. Bei Vorsatz sind es bis zu 30 Jahre. Auftragnehmer haften maximal drei Monate rückwirkend. Zudem besteht das Risiko, dass der Status des Selbstständigen aberkannt wird. Daher sollten Sie die steuerrechtliche Situation stets klären.

Guter Tipp: Ehemalige Selbstständige können, nachdem der Fakt festgestellt wurde, vor dem Arbeitsgericht ihren Arbeitnehmerstatus einklagen. Wird dies erfolgreich umgesetzt, ist der vorab Selbstständige ein Angestellter, der alle üblichen Rechte und Pflichten eines abhängig Beschäftigten hat, beispielsweise:

  • Sozialversicherungspflicht
  • Urlaubsanspruch
  • Kündigungsschutz
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Statusfeststellungsverfahren nutzen

Bei der Vorbeugung hilft ein Statusfeststellungsverfahren. Hier wird der sozialversicherungsrechtliche Status ermittelt, also, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung handelt. Dies bietet Rechtssicherheit und vermeidet spätere hohe Beitragsnachzahlungen. Das Statusfeststellungsverfahren können Sie sowohl als Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer schriftlich oder elektronisch beantragen. Der richtige Ansprechpartner ist die Deutsche Rentenversicherung. Sie entscheidet unter der Berücksichtigung aller Umstände, ob eine Versicherungspflicht oder -freiheit vorliegt.

Prüfen Sie genau, ob bei Ihnen Scheinselbstständigkeit vorliegt

Scheinselbständige sind normale, abhängige Beschäftigte, die der Versicherungspflicht unterliegen, aber nicht entsprechend angemeldet werden. Die Kontrolle hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Die finanziellen Konsequenzen können gravierend sein. Schlimmstenfalls müssen Sie und der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dies gilt auch bei Unwissenheit, die nicht vor Strafe schützt. Nehmen Sie den Tatbestand der Scheinselbstständigkeit daher sehr ernst und prüfen Sie alle Kriterien, um sicher zu gehen. Selbstständige können zur Vorbeugung bei der Deutschen Rentenversicherung selber beantragen, dass das Vertragsverhältnis auf eine eventuelle Scheinselbstständigkeit hin überprüft wird. Dies nennt sich Statusfeststellungsverfahren.

Mein Name ist Bechthold Christiane und schreibe leidenschaftlich Fachartikel. In meiner langen Berufslaufbahn kann ich eine 30-jährige Tätigkeit im Medien-, Kredit und medizinischen Bereich vorweisen. Ich überzeuge mit meiner Zuverlässigkeit und Qualität von journalistischen Fachberichten.

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